Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 349 
ungarischen) Häfen verhängt, so daß alle neutralen Schiffe mit Waren 
nach oder von Deutschland oder in deutschem Eigentum beschlagnahmt 
(wenn auch nicht eingezogen) wurden; bis dann endlich England und 
Frankreich am 7.Juli 1916 sich von der Erklärung vollständig los- 
sagten (oben S.315). Dennoch werden im folgenden die Bestimmungen 
der Londoner Erklärung wiedergegeben, da sie aller Wahrscheinlichkeit 
nach berufen sein dürfte, nach dem Kriege die Grundlage neuer Ver- 
einbarungen zu bilden. 
1. Der Begriff der Konterbande wird durch die Eignung der Ware für die 
Kriegführung umgrenzt (Art. 22 bis 29). 
a) Gewisse Gegenstände dürfen niemals als Konterbande erklärt 
werden.’ Artikel 28 stellt zunächst eine „Freiliste‘ (liste libre) dieser 
Gegenstände auf, unter denen sich, neben zweifellos harmlosen Artikeln, 
auch wichtige Rohstoffe befinden. Artikel 29 fügt dann noch hinzu: 
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken 
and Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie unter Um- 
ständen gegen Entschädigung angefordert werden können; 2. Gegen- 
stände und Stoffe, die zum Gebrauch des Schiffes, der Besatzung oder 
der Passagiere während der Fahrt bestimmt sind. 
b) Innerhalb der Gegenstände, die Konterbande sein können, wird 
zwischen absoluter und relativer Konterbande unterschieden; die 
Unterscheidung wird wichtig für die Abgrenzung der „feindlichen Be- 
stimmung“ (unten 2). Absolute Konterbande sind ohne weiteres 
die in Artikel 22 aufgezählten Gegenstände (Waffen, Geschosse, Kriegs- 
schiff usw.); andere Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich für 
den Krieg verwendet werden, können von dem Kriegführenden durch 
eine besondere, bekanntzugebende Erklärung in die Liste der abso- 
Iuten Kriegskonterbande aufgenommen werden (Art.23). Relative Kon- 
terbande sind ohne weiteres die in Artikel 24 aufgezählten Gegen- 
stände (Lebensmittel, Eisenbahnmaterial usw.); andere Gegenstände 
und Stoffe, die für kriegerische wie für friedliche Zwecke ver- 
wendbar sind, können durch eine besondere Erklärung in die Liste 
der relativen Konterbande aufgenommen werden (Art.25). Verzichtet 
der Kriegführende darauf, einen der in Artikel22 und 24 aufgezählten 
Gegenstände und Stoffe als Kriegskonterbande zu betrachten, so hat 
er das durch eine besondere Erklärung kundzugeben. 
2. Der Beschlagnahme unterliegen die Gegenstände der Konterbande nur 
dann, wenn sie für die 'Krieglührung bestimmt sind (Art. 80 bis 88). 
a) Die „feindliche Bestimmung“ (d&stination hostile) wird ver- 
schieden beurteilt, je nachdem es sich um absolute oder relative Kon- 
terbande handelt. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unter- 
liegen der Beschlagnahme, wenn bewiesen wird, daß ihre. räumliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.