Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

& 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht. 365 
Eine erschöpfende Beantwortung dieser Frage ist nur auf Grund 
eingehender Einzeluntersuchungen möglich. Hier muß ich mich damit 
begnügen, die Ergebnisse kurz zusammenzufassen. 
1. Das gesamte Friedensrecht, mit Einschluß der Bestimmungen über 
die friedliche Erledigung swischenstaatlicher Streitigkeiten, ist bestehen ge- 
blieben. 
Gewiß sind einzelne Gebiete des Friedensrechtes, wie es in den 
ersten Büchern meines Systems dargestellt worden ist, von den Ereig- 
nissen des Krieges in Mitleidenschaft gezogen worden; man denke an 
die Beseitigung der Kapitulationen in der Türkei, an die rechtliche 
Stellung Ägyptens und des Suezkanals und anderes mehr. Aber in all 
diesen Fragen muß und wird der Friedensvertrag die erforderliche 
Neuregelung bringen. 
Nur von einer Seite droht den geregelten Friedensbeziehungen der 
Staaten eine ernste Gefahr: von der durch die Verbandsmächte ge- 
planten Organisierung des Wirtschaftskrieges nach Frie- 
densschluß (oben 839 VI3). Es kann aber wohl zuversichtlich 
angenommen werden, daß mit dem Aufhören des Waffenkampfes die 
wieder über die Schwelle des Bewußtseins tretende Erkenntnis der alle 
Staaten verknüpfenden wirtschaftlichen Interessengemeinschaft den 
Wirtschaftskrieg verhindern und die Verständigung auch auf diesem 
Gebiete herbeiführen wird. 
2. In der grundsätzlichen Auffassung des Krieges besteht ein zunächst 
unausgleichbarer Gegensatz der Auffassung zwischen den beiden Gruppen der 
kriegführenden Mächte. 
Auf diesen Gegensatz habe ich bereits oben 839 V und $842IV1 hin- 
gewiesen. Mit den nach Millionen von Kämpfern zählenden Volksheeren 
und der Organisation der „Heimarmeen‘ von Frauen, Greisen und Kin- 
dern ist der Krieg zwischen den staatlichen Streitkräften mehr und 
mehr zu einem Krieg der Völker gegeneinander geworden. England 
hat, mit seinen Verbündeten, die letzte Folgerung aus dieser Auf- 
fassung gezogen, indem es jeden einzelnen, der auf feindlichem Ge- 
biete Wohnsitz oder Niederlassung hat, als alien enemy behandelte und 
den feindlichen Staatsbürgern auf englischem Boden den Rechtsschutz 
entzog. Es ist nicht anzunehmen, daß die Mittelmächte ihre bisherige 
Auffassung, daß der Krieg nur gegen die feindlichen Streitkräfte, nicht 
aber gegen die friedliche Bevölkerung des feindlichen Staates geführt 
werde, zugunsten der englischen Ansicht preisgeben werden. Ob ein 
Kompromiß gefunden werden kann, steht dahin. Einstweilen muß mit 
dieser klaffenden Lücke im Völkerrecht der nächsten Zukunft gerech- 
net werden. 
8. Das Landkriegsrecht Ist im wesentlichen bestehen geblieben; das See- 
kriegsrecht dagegen ist vollständig zusammengebrochen.
	        
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