Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. 377 
Majestäten einerseits und Se. Majestät der Sultan andererseits den Beschluss 
gefasst, die in London am 13. Juli 1841 abgeschlossene Konvention zu erneuern, 
mit Ausnahme einiger Detail-Aenderungen, welche dem Prinzip, worauf dieselbe 
beruht, keinen Eintrag thun. 
Zu diesem Behuf haben demnach Ihre genannten Majestäten zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt, nämlich .... (folgen die Namen), welche, nach Aus- 
wechsel ihrer in guter und gebührender Form befundenen Vollmachten, über 
die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
Art.1. Se. Majestät der Sultan einerseits, erklärt, dass er des festen Willens 
ist, in Zukunft das als alte Regel Seines Reiches unwandelbar festgestellte Prinzip, 
und in Folge dessen es zu allen Zeiten den Kriegsschiffen der fremden Mächte 
untersagt war, in die Meerenge der Dardanellen und des Bospor einzulaufen, 
aufrecht zu erhalten; und dass Se. Majestät, so lange sich die Pforte im Frieden 
befindet, kein fremdes Kriegsschiff in die genannten Meerengen einlassen wird; und 
K Ihre Majestäten der König von Preussen, der Kaiser von Desterreich, die 
önigin des vereinigten i Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser 
aller Reussen und der König von Sardinien, andererseits, verpflichten sioh, diese 
Willensbestimmung des Sultans zu achten und sich das vorhin erwähnte Prinzip 
zur Riohtschnur zu nehmen. 
Art. 2. Wie in früherer Zeit, behält sich der Sultan vor, denjenigen leichten 
Fahrzeugen unter Kriegeflagge Passage-Firmane zu ertheilen, welche, der Ge- 
wohnheit gemäss, im Dienst der Gesandtschaften der befreundeten Mächte ver- 
wendet werden sollen. 
Art. 3. Dieselbe Ausnahme findet ihre Anwendung auf diejenigen leichten 
Fahrzeuge unter Kriegsflagge, welche eine jede der kontrahirenden Mächte befugt 
ist, an den Mündungen der Donau zu stationiren, um die Ausführung der auf die 
Freiheit des Flusses bezüglichen Bestimmungen zu sichern, und deren Zahl nicht 
zwei für jede Macht überschreiten darf. 
Art. 4. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeichneten 
Hauptvertrage angohängte onvention soll ratifizirt und die Ratifikationen 
derselben sollen in dem Zeitraume von vier Wochen, oder, wenn thunlich, früher 
ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die- 
selbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856. 
Dieselben Unterschriften. 
Anhang Il. (Leichte Kriegsschiffe im Schwarzen Meer.) 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Se. Majestät der Kaiser aller Reußen, und Se. Kaiserliche Majes tät der 
Sultan, das Prinzip der Neutralisation des Schwarzen Meeres in Erwägung ziehend- 
wie es durch die in dem am 25. Februar des gegenwärtigen Jahres zu Paris ge- 
zeichneten Protokolle Nr. 1 verzeichneten Präliminarien festgestellt ist, und in 
Folge dessen Willens, im Wege gemeinschaftlichen Uebereinkommens die Zahl 
und Stärke derjenigen leichten Fahrzeuge zu bestimmen, welche sie sich für den 
Dienst ihrer Küsten im Schwarzen Meere zu unterhalten reservirt haben, haben 
zu diesem Behufe eine besondere Uebereinkunft zu zeichnen beschlossen und 
zu diesem Ende ernannt ...... (folgen-die Namen), welche, nach Auswechselung 
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die folgenden 
Artikel übereingekommen sind: a 
Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich gegenseitig, im 
Schwarzen Meere keine anderen Kriegsschiffe zu halten, als diejenigen, deren 
Zahl, Stärke und Umfang nachstehend festgesetzt sind: 
Art. 2. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sioh ein jeder vor, in 
diesem Meere sechs Dampfschiffe von funfzig Metres Länge auf dem Wasser- 
spiegel, von einem Gehalt von höchstens achthundert Tonnen, und vier leichte
	        
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