384 Die II. Genfer Konvention.
Sobald ihre Mitwirkung nicht mehr unentbehrlich ist, sollen sie zu ihrem
Heere oder in ihre Heimat zu solcher Zeit und auf solchem Wege, wie sich mit den
militärischen Erfordernissen vereinbaren läßt, zurückgeschickt werden.
Sie dürfen in diesem Falle die Habseligkeiten, Instrumente, Waffen und
Pferde mit sich nehmen, die ihr Privateigentum sind.
Art. 13. Der Feind sichert dem im Artikel 9 bezeichneten Personale, solange
es sich in seinen Händen befindet, dieselben Bezüge und dieselbe Löhnung zu wie
dem Personale gleichen Dienstgrads des eigenen Heeres.
Viertes Kapitel.
Die Ausrüstung.
Art. 14. Die beweglichen Sanitätsformationen sollen, wenn sie in die Hand
des Feindes fallen, ihre Ausrüstung mit Einschluß der Bespannung behalten, ohne
daß es auf die Art der Beförderungsmittel und des Begleitpersonals ankäme,
Indessen ‚darf die zuständige Militärbehörde davon zur Versorgung der
Verwundeten und Kranken Gebrauch machen; die Rückgabe der Ausrüstung
soll nach Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und,
soweit möglich, zur selben Zeit erfolgen.
Art. 15. Die Gebäude und die Ausrüstung der stehenden Sanitätsanstalten
bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht ent-
zogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.
Gleichwohl können die Befehlshaber der Operationstruppen im Falle ge-
wichtiger militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn sie zuvor den Ver-
bleib der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt haben.
Art. 16. Die Ausrüstung der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen
dieses Abkommens gemäß den darin festgesetzten Bestimmungen zukommen,
ist als Privateigentum anzusehen und muß als solches jederzeit geachtet werden,
unbeschadet des den Kriegsparteien nach den Gesetzen und Gebräuchen des
Krieges anerkanntermaßen zustehenden Rechtes der Inanspruchnahme von
Leistungen.
re Fünftes Kapitel.
Räumungstransporte,
Art. 47. Die Räumungstransporte sollen wie die beweglichen Sanitäts-
formationen behandelt werden, unbeschadet der folgenden Sonderbestimm :
1. Die Kriegspartei, die einen Transport abfängt, kann ihn, wenn mil: itä-
rische Erfordernisse es verlangen, auflösen, indem sie die Sorge für die
mitgeführten Kranken und Verwundeten selbst übernimmt.
2. In diesem Falle erstreckt sich die im Artikel 12 vorgesehene Verpflich-
tung, das Sanitätspersonal zurückzuschicken, auf alle Militärpersonen,
die zur Leitung der Beförderung oder der Bewachung des Transporte
bestellt und mit einem regelrechten dienstlichen Auftrage versehen sind.
Die im Artikel 14 erwähnte Verpflichtung zur Rückgabe der Sanitätsaus-
rüstung bezieht sich auch auf die für Räumungszwecke besonders eingerichteten
Eisenbahnzüge und Fahrzeuge der Binnenschiffahrt sowie auf die Ausstattun
der zum Sanitätsdienste gehörenden gewöhnlichen Wagen, Eisenbahnzüge und
Schiffsfahrzeuge.
Andere Militärfuhrwerke als die des Sanitätsdienstes können samt ihrer
Bespannung weggenommen werden.
Das Zivilpersonal und die verschiedenen, aus der Inanspruchnahme von
Kriegsleistungen herrührenden Beförderungsmittel mit Einschluß von Eisenbahn-
material und Schiffen, die für die Transporte verwendet werden, unterstehen den
allgemeinen Regeln des Völkerrechte.
Sechstes Kapitel.
Das Abzeichen.
Art. 18. Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten
Kreuzes auf weißem Grunde, das durch die Umkehrung der eidgenössischen