Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Die II. Genfer Konvention. 385 
Landesfarben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes 
der Heere beibehalten. 
Art. 19. Dieses Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militär- 
behörde auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem Sanitäts- 
dienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht. 
Art. 20. Das gemäß Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10, 11 geschützte Per- 
sonal trägt eine auf dem linken Arme befestigte Binde mit dem Roten Kreuze 
auf weißem Grunde, die von der zuständigen Militärbehörde geliefert und ge- 
stempelt wird und der für die dem Sanitätsdienste der Heere zugeteilten Per- 
sonen, die keine militärische Uniform tragen, ein Ausweis über ihre Person bei- 
zugeben ist. 
Art. 21. Das Flaggenabzeichen dieses Abkommens darf nur bei den Sa- 
nitäteformationen und -anstalten, deren Schutz das Abkommen anbefiehlt, und 
nur mit Zustimmung der Militärbehörde gehißt werden. Daneben soll die Landes- 
flagge der Kriegspartei gesetzt werden, der die Sanitäteformation oder -anstalt 
untersteht. 
Jedoch sollen die Sanitätsformationen, die in die Hände des Feindes ge- 
fallen sind, solange sie sich in dieser Lage befinden, keine andere Flagge als die 
des Roten Kreuzes hissen. 
Art. 22. Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 11 
vorgesehenen Voraussetzungen zur Hilfeleistung ermächtigt sind, müssen neben 
der dieses Abkommens die Landesflagge der Kriegspartei hissen, der sie 
unterstellt sind. 
Die Bestimmungen von Artikel 21 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. 
Art. 23. Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde und die 
Worte ‚Rotes Kreuz‘ oder ‚Genfer Kreuz‘ sollen sowohl in Friedens- als auch 
in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung von Sanitätsformationen 
und -anstalten, Personal und Ausrüstung, die durch dieses Abkommen geschützt 
sind, gebraucht werden. 
Siebentes Kapitel. 
Anwendung und Ausführung des Abkommens. 
Art. 24. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sind für die 
vertragschließenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei 
oder mehreren von ihnen. Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf 
verbindlich zu sein, wo eine Macht, die das Abkommen nicht unterzeichnet hat, 
kriegführende Macht wird. 
Art. 25. Die Oberbefehlshaber der kriegführenden Heere haben für die 
Einzelheiten der Ausführung der vorstehenden Artikel und für nicht vorgesehene 
Fälle gemäß den Weisungen ihrer Regierungen und im Sinne des gegenwärtigen 
Abkommens zu sorgen. 
Art. 26. Die an der Unterzeichnung teilnehmenden Regi werden 
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens 
ihren Truppen und besonders dem darin geschützten Personale bekannt zu machen 
und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. 
Achtes Kapitel. 
Unterdrückung von Mißbräuchen und von Zuwiderhandlungen. 
Art. 27. Die an der Unterzeichnung teilnehmenden Regierungen, deren 
Gesetzgebung zur Zeit nicht ausreichend sein sollte, verpflichten sich, die er- 
forderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften 
vorzuschlagen, um jederzeit den Gebrauch des Wahrzeichens oder der Worte 
„Rotes Kreuz‘ oder „Genfer Kreuz‘ durch Privatpersonen oder von seiten an- 
derer als der nach diesem Abkommen berechtigten Gesellschaften, namentlich zu 
Handelszwecken in Fabrik- oder Handelszeichen, zu verhindern. 
Das Verbot des Gebrauchs des Wahrzeichens oder der erwähnten Worte 
soll von dem durch die einzelnen Gesetzgebungen festgesetzten Zeitpunkt an, 
vr. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 25
	        
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