Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 395
Art. 31. Das Fürstenthum Montenegro wird sich mit der Ottomanischer
Pforte unmittelbar über die Bestellung montenegrinischer Vertreter in Kon
stantinopel und an bestimmten Orten des Ottomanischen Reichs, wo ein ent
sprechendes Bedürfniss anerkannt werden wird, verständigen.
Die in dem Ottomanischen Reiche reisenden oder sich aufhaltenden Monte-
negriner sollen den ottomanischen Gesetzen und Behörden unterworfen sein nach
Massgabe der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts und der bezüglich
der Montenegriner bestehenden Gebräuche.
Art. 32. Die Truppen Montenegros haben innerhalb einer Frist von zwanzig
Tagen, von der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu dem gegen-
wärtigen Vertrage ab gerechnet oder, wenn thunlich, früher, das Gebiet, welches
sie in diesem Augenblick ausserhalb der neuen Grenzen des Fürstenthums besetzt
halten, zu räumen.
Die ottomanischen Truppen sollen die an Montenegro abgetretenen Gebiete
innerhalb desselben Zeitraums von zwanzig Tagen räumen. Doch wird denselben
eine weitere Frist von zwei Wochen gewährt, sowohl um die festen Plätze zu räumen
und um die Vorräthe und da= Krıegsmaterial aus denselben wegzuschaffen, als
auch um das Inventar derjenigen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände,
welche nicht sogleich entfernt werden können, aufzunehmen.
Art. 33. Da Montenegro einen Theil der öffentlichen ottomanischen Schuld
für die neuen Gebiete, welche ihm durch den Friedensvertrag zugetheilt worden
sind, zu tragen hat, so werden die Vertreter der Mächte zu Konstantinopel den
betreffenden Betrag im Einverständniss mit der Hohen Pforte auf einer billigen
Grundlage festsetzen.
Art. 34. Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen die Unabhängig-
keit des Fürstenthums Serbien an, indem sie dieselbe an die in dem folgenden
Artikel aufgeführten Bedingungen knüpfen.
Art. 35. In Serbien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und der
Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der
Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen
und politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen Diensten, Aemtern
und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbszweige,
an welchem Orte es auch sei.
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen An-
gehörigen Serbiens sowie den Ausländern zugesichert, und es darf weder der hierar-
chischen Organisation der verschiedenen Religionsgemeinschaften noch den Be-
ziehungen derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hindernis entgegengestellt
werden.
Geb Art.36. Serbien erhält die in der hier folgenden Abgrenzung eingeschlossenen
iete:
Die neue Grenze folgt der gegenwärtigen Grenzlinie, indem sie den Thalweg
der Drina von deren Zusammenfluss mit der Save ab aufwärts steigt, wobei Mali
Zwornik und Sakhar bei dem Fürstenthum verbleiben, und geht dann bis zum
Kopaonik die alte Grenze Serbiens entlang, von welcher sie sich auf dem Gipfel
des Kanilug trennt. Von dort folgt sie zunächst der westlichen Grenze des San-
djaks von Nisch über die südlichen Vorberge des Kopaonik und über die Kämme
der Marica und Mrdar Planina, welche die Wasserscheidelinie zwischen den Becken
des Ibar und der Sitnica einerseits und dem der Toplica andererseits bilden, wobei
Prepolac bei der Türkei belassen wird. |
Sie wendet sich sodann nach Süden hin auf der Wasserscheidelinie zwischen
der Brvenica und der Medvedja, das ganze Becken der Medvedja bei Serbien be-
lassend, und folgt dem Kamme der Goljak Planina (welcher die Wasserscheide
zwischen der Kriva Rjeka einerseits und der Poljanica, der Veternica und der
Morawa andererseits bildet) bis zum Gipfel der Poljanica. Darauf nimmt sie ihre
Richtung über die Vorberge der Karpina Planina bis zum Zusammenfluss der
Koinska mit der Morawa, überschreitet diesen Fluss und geht auf der Wasser-
scheidelinie zwischen dem Bache Koinska und dem in der Nähe von Neradvoce
in die Morawa mündenden Bache aufwärts, um die Planina Sv. Dija oberhalb