Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 395 
Art. 31. Das Fürstenthum Montenegro wird sich mit der Ottomanischer 
Pforte unmittelbar über die Bestellung montenegrinischer Vertreter in Kon 
stantinopel und an bestimmten Orten des Ottomanischen Reichs, wo ein ent 
sprechendes Bedürfniss anerkannt werden wird, verständigen. 
Die in dem Ottomanischen Reiche reisenden oder sich aufhaltenden Monte- 
negriner sollen den ottomanischen Gesetzen und Behörden unterworfen sein nach 
Massgabe der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts und der bezüglich 
der Montenegriner bestehenden Gebräuche. 
Art. 32. Die Truppen Montenegros haben innerhalb einer Frist von zwanzig 
Tagen, von der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu dem gegen- 
wärtigen Vertrage ab gerechnet oder, wenn thunlich, früher, das Gebiet, welches 
sie in diesem Augenblick ausserhalb der neuen Grenzen des Fürstenthums besetzt 
halten, zu räumen. 
Die ottomanischen Truppen sollen die an Montenegro abgetretenen Gebiete 
innerhalb desselben Zeitraums von zwanzig Tagen räumen. Doch wird denselben 
eine weitere Frist von zwei Wochen gewährt, sowohl um die festen Plätze zu räumen 
und um die Vorräthe und da= Krıegsmaterial aus denselben wegzuschaffen, als 
auch um das Inventar derjenigen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, 
welche nicht sogleich entfernt werden können, aufzunehmen. 
Art. 33. Da Montenegro einen Theil der öffentlichen ottomanischen Schuld 
für die neuen Gebiete, welche ihm durch den Friedensvertrag zugetheilt worden 
sind, zu tragen hat, so werden die Vertreter der Mächte zu Konstantinopel den 
betreffenden Betrag im Einverständniss mit der Hohen Pforte auf einer billigen 
Grundlage festsetzen. 
Art. 34. Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen die Unabhängig- 
keit des Fürstenthums Serbien an, indem sie dieselbe an die in dem folgenden 
Artikel aufgeführten Bedingungen knüpfen. 
Art. 35. In Serbien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und der 
Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der 
Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen 
und politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen Diensten, Aemtern 
und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbszweige, 
an welchem Orte es auch sei. 
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen An- 
gehörigen Serbiens sowie den Ausländern zugesichert, und es darf weder der hierar- 
chischen Organisation der verschiedenen Religionsgemeinschaften noch den Be- 
ziehungen derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hindernis entgegengestellt 
werden. 
Geb Art.36. Serbien erhält die in der hier folgenden Abgrenzung eingeschlossenen 
iete: 
Die neue Grenze folgt der gegenwärtigen Grenzlinie, indem sie den Thalweg 
der Drina von deren Zusammenfluss mit der Save ab aufwärts steigt, wobei Mali 
Zwornik und Sakhar bei dem Fürstenthum verbleiben, und geht dann bis zum 
Kopaonik die alte Grenze Serbiens entlang, von welcher sie sich auf dem Gipfel 
des Kanilug trennt. Von dort folgt sie zunächst der westlichen Grenze des San- 
djaks von Nisch über die südlichen Vorberge des Kopaonik und über die Kämme 
der Marica und Mrdar Planina, welche die Wasserscheidelinie zwischen den Becken 
des Ibar und der Sitnica einerseits und dem der Toplica andererseits bilden, wobei 
Prepolac bei der Türkei belassen wird. | 
Sie wendet sich sodann nach Süden hin auf der Wasserscheidelinie zwischen 
der Brvenica und der Medvedja, das ganze Becken der Medvedja bei Serbien be- 
lassend, und folgt dem Kamme der Goljak Planina (welcher die Wasserscheide 
zwischen der Kriva Rjeka einerseits und der Poljanica, der Veternica und der 
Morawa andererseits bildet) bis zum Gipfel der Poljanica. Darauf nimmt sie ihre 
Richtung über die Vorberge der Karpina Planina bis zum Zusammenfluss der 
Koinska mit der Morawa, überschreitet diesen Fluss und geht auf der Wasser- 
scheidelinie zwischen dem Bache Koinska und dem in der Nähe von Neradvoce 
in die Morawa mündenden Bache aufwärts, um die Planina Sv. Dija oberhalb
	        
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