Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

396 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 
Trgoviste zu erreichen. Von diesem Punkte aus folgt sie dam Kamme der Sv. Ilija 
bis zum Berge Kljuc, geht über die auf der Karte mit 1516 und 1547 bezeichneten 
Punkte und die Babina Gora und endet bei dem Berge Crni Vrh. 
Von dem Berge Crni Vrh ab fällt die neue Abgrenzung zusammen mit der 
von Bulgarien, das heisst: 
Die Grenzlinie folgt der Wasserscheidelinie zwischen der Struma und der 
Morawa über die Gipfel des Streser, Vilogolo und Mesid Planina, erreicht über die 
Galina, Crna Trava, Darkovska und Drainica plan, sodann über den Destani 
Kladanec, die Wasserscheidelinie der hohen Sukowa und der Morawa, geht ge- 
radewegs auf den Stol und steigt von demselben hinab, um 1000 Meter nordwest- 
lich von dem Dorfe Segusa die Strasse von Sofia nach Pirot zu schneiden. Sie 
geht in gerader Linie wieder auf die Vidli€ Planina hinauf und von dort auf den 
Berg Radotina in der Kette des Kodza Balkan, indem sie bei Serbien das Dorf 
Doikinci und bei Bulgarien das Dorf Senakos belässt. 
Vom Gipfel des Berges Radotina folgt die Grenze nach Nordwesten zu dem 
Kamme des Balkans über Ciprovec Balkan und Stara Planina bis zur alten Ost- 
grenze des Fürstenthums Serbien bei der Kula Smiljova Zuka und von dort dieser 
alten Grenze bis zur Donau, welche sie in Rakowitze erreicht. 
Art. 37. Bis zu dem Zustandekommen neuer Abmachungen darf in Serbien 
an den gegenwärtigen Bedingungen der Handelsbeziehungen des Fürstenthums 
zu den fremden Ländern nichts geändert werden. 
Kein Durchgangszoll darf von den Waaren, welche durch Serbien hindurch- 
gehen, erhoben werden. 
Die Immunitäten und Privilegien der fremden Unterthanen, sowie auch 
die konsularischen Gerichtsbarkeits- und Schutzrechte, wie solche heute be- 
stehen, sollen in voller Kraft bleiben, so lange sie nicht im gemeinsamen Ein- 
verständniss zwischen dem Fürstenthum und den betheiligten Mächten abge- 
ändert werden. 
Art. 38. Das Fürstenthum Serbien tritt für seinen Theil an Stelle der Hohen 
Pforte in die Verpflichtungen ein, welche dieselbe sowohl gegenüber Oesterreich- 
Ungarn, als auch gegenüber der Gesellschaft zum Betriebe der Eisenbahnen der 
europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des Anschlusses sowie des Betriebes 
der auf dem neu erworbenen Gebiete des Fürstenthums anzulegenden Eisenbahnen 
eingegangen ist. ® 
ie zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden un- 
mittelbar nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages zwischen Oester- 
reich-Ungarn, der Pforte, Serbien und, innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit, 
dem Fürstenthum Bulgarien abgeschlossen werden. 
Art. 39. Muselmänner, welche Grundeigenthum in den zu Serbien geschla- 
genen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausserhalb des Fürstenthums zu 
nehmen wünschen, können ihr unbewegliches Eigenthum in demselben behalten, 
indem sie es verpachten oder durch Dritte verwalten lassen. 
'Eine türkisch-serbische Kommission hat innerhalb einer Frist von drei 
Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die Art der Ver- 
äusserung, der Benutzung und des Gebrauchs der Staatsgüter und frommen Stif- 
tungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, desgleichen die Fragen, welche 
die etwa hierbei berührten Interessen von Privaten betreffen sollten. 
Art. 40. Bis zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Türkei und Ser- 
bien sollen die serbischen Unterthanen, welche in dem ÖOttomanischen Reich 
reisen oder sich aufhalten, nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen 
Rechts behandelt werden. 
Art. 41. Die serbischen Truppen haben innerhalb einer Frist von zwei 
Wochen, von der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu dem gegen- 
wärtigen Vertrage ab gerechnet, das Gebiet zu räumen, welches in die neuen 
Grenzen des Fürstenthums nicht einbezogen ist. 
Die ottomanischen Truppen sollen die von Serbien abgetretenen Gebiete 
innerhalb desselben Zeitraums von zwei Wochen räumen. Doch wird denselben 
eine weitere Frist von einer gleichen Anzahl Tage gewährt, sowohl um die festen 
Plätze zu räumen und um die Vorräthe und das Kriegsmaterial aus denselben
	        
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