398 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des Flusses von dem Eisernen Thore
ab bis zu seinen Mündungen befinden, geschleift und neue nicht angelegt werden
sollen. Kein Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen Thores befahren
mit Ausnahme der leichten, für die Flusspolizei und den Zolldienst bestimmten
Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der Mächte an den Donaumündungen dürfen
jedoch bis nach Galatz hinaufgehen.
Art. 53. Die europäische Donau-Kommission, in welcher Rumänien ver-
treten sein soll, bleibt in ihrer Thätigkeit bestehen und wird solche von jetzt ab
bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt
ausüben. Alle Verträge, Abkommen, Verfügungen und Entscheidungen bezüglich
ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative und Verpflichtungen werden bestätigt.
Art. 54. Ein Jahr vor dem Ablauf der für die Dauer der europäischen Kom-
mission festgesetzten Frist werden die Mächte sich über die Verlängerung der Be-
fugnisse derselben beziehungsweise über die Abänderungen, deren Einführung
sie für nothwendig halten sollten, in Einvernehmen setzen.
Art. 55. Die Reglements für die Schiffahrt, die Flusspolizei und die Auf-
sichtsführung vom Eisernen Thore ab bis nach Galatz werden von der europäischen
Kommission, unter Zuziehung von Bevollmächtigten der Uferstaaten, ausgear-
beitet und mit denjenigen in Uebereinstimmung gesetzt werden, welche für den
Lauf abwärts von Galatz erlassen sind oder künftig erlassen werden sollten.
Art. 56. Die europäische Donau-Kommission wird, um die Unterhaltung
des Leuchtthurms auf der Schlangeninsel zu sichern, sich mit wem Rechtens
verständigen.
Art. 57. Die Ausführung derjenigen Arbeiten, welche bestimmt sind, die
durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt bereiteten Hinder-
nisse zu beseitigen, wird Oesterreich-Ungarn anvertraut. Die Uferstasaten an dieser
Strecke des Flusses werden alle Erleichterungen gewähren, welche im Interesse
der Arbeiten in Anspruch genommen werden sollten.
Die in dem Art. VI des Londoner Vertrages vom 13. März 1871 getroffenen
Bestimmungen bezüglich des Rechtes auf Erhebung einer provisorischen Abgabe
zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten werden zu gunsten Oesterreich-Ungarns
aufrecht erhalten.
Art. 58. Die Hohe Pforte tritt an das Russische Reich in Asien die Gebiete
von Ardahan, Kars und Batum einschliesslich des letztgenannten Hafens, sowie
alle zwischen der alten russisch-türkischen Grenze und dem folgenden Grenzzuge
einbegriffenen Gebiete ab.
Die neue Grenze geht von dem Schwarzen Meere aus in Uebereinstimmung
mit der durch den Vertrag von San Stefano bestimmten Linie bis zu einem Punkte
im Nordwesten von Khorda und im Süden von Artwin, verlängert sich dann in
gerader Linie bis zu dem Flusse Tchorukh, überschreitet diesen Fluss und geht
östlich von Aschmichen vorbei in gerader Linie nach Süden zu, um die in dem Ver-
trage von San Stefano angegebene russische Grenze bei einem Punkte südlich
von Nariman wieder zu erreichen, wobei sie die Stadt Olti bei Russland belässt.
Von dem angegebenen Punkte bei Nariman wendet sich die Grenze nach Osten,
eht bei Tebrenec vorbei, welches bei Russland verbleibt und setzt sich bis zum
ennek Tschai fort.
Sie folgt diesem Flusse bis nach Barduz und nimmt darauf ihre Richtung
nach Süden, Barduz und Jönikioy bei Russland belassend. Von einem Punkte
westlich von dem Dorfe Karaugan wendet sich die Grenze nach Medjingert hin,
geht weiter in gerader Linie auf den Gipfel des Gebirges Kassadagh zu und folgt
der Wasserscheidelinie zwischen den Zuflüssen des Araxes im Norden und denen
des Murad Su im Süden bis zu der alten Grenze Russlands.
Art. 59. Se. Majestät der Kaiser von Russland erklärt, dass es Seine Ab-
sicht ist, Batum zu einem wesentlich für den Handel bestimmten Freihafen zu
machen.
Art. 60. Das Thal von Alaschkerd und die Stadt Bayazid, welche durch
den Art. XIX des Vertrages von San Stefano an Russland abgetreten worden sind,
fallen an die Türkei zurück. |