Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

398 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 
und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des Flusses von dem Eisernen Thore 
ab bis zu seinen Mündungen befinden, geschleift und neue nicht angelegt werden 
sollen. Kein Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen Thores befahren 
mit Ausnahme der leichten, für die Flusspolizei und den Zolldienst bestimmten 
Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der Mächte an den Donaumündungen dürfen 
jedoch bis nach Galatz hinaufgehen. 
Art. 53. Die europäische Donau-Kommission, in welcher Rumänien ver- 
treten sein soll, bleibt in ihrer Thätigkeit bestehen und wird solche von jetzt ab 
bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt 
ausüben. Alle Verträge, Abkommen, Verfügungen und Entscheidungen bezüglich 
ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative und Verpflichtungen werden bestätigt. 
Art. 54. Ein Jahr vor dem Ablauf der für die Dauer der europäischen Kom- 
mission festgesetzten Frist werden die Mächte sich über die Verlängerung der Be- 
fugnisse derselben beziehungsweise über die Abänderungen, deren Einführung 
sie für nothwendig halten sollten, in Einvernehmen setzen. 
Art. 55. Die Reglements für die Schiffahrt, die Flusspolizei und die Auf- 
sichtsführung vom Eisernen Thore ab bis nach Galatz werden von der europäischen 
Kommission, unter Zuziehung von Bevollmächtigten der Uferstaaten, ausgear- 
beitet und mit denjenigen in Uebereinstimmung gesetzt werden, welche für den 
Lauf abwärts von Galatz erlassen sind oder künftig erlassen werden sollten. 
Art. 56. Die europäische Donau-Kommission wird, um die Unterhaltung 
des Leuchtthurms auf der Schlangeninsel zu sichern, sich mit wem Rechtens 
verständigen. 
Art. 57. Die Ausführung derjenigen Arbeiten, welche bestimmt sind, die 
durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt bereiteten Hinder- 
nisse zu beseitigen, wird Oesterreich-Ungarn anvertraut. Die Uferstasaten an dieser 
Strecke des Flusses werden alle Erleichterungen gewähren, welche im Interesse 
der Arbeiten in Anspruch genommen werden sollten. 
Die in dem Art. VI des Londoner Vertrages vom 13. März 1871 getroffenen 
Bestimmungen bezüglich des Rechtes auf Erhebung einer provisorischen Abgabe 
zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten werden zu gunsten Oesterreich-Ungarns 
aufrecht erhalten. 
Art. 58. Die Hohe Pforte tritt an das Russische Reich in Asien die Gebiete 
von Ardahan, Kars und Batum einschliesslich des letztgenannten Hafens, sowie 
alle zwischen der alten russisch-türkischen Grenze und dem folgenden Grenzzuge 
einbegriffenen Gebiete ab. 
Die neue Grenze geht von dem Schwarzen Meere aus in Uebereinstimmung 
mit der durch den Vertrag von San Stefano bestimmten Linie bis zu einem Punkte 
im Nordwesten von Khorda und im Süden von Artwin, verlängert sich dann in 
gerader Linie bis zu dem Flusse Tchorukh, überschreitet diesen Fluss und geht 
östlich von Aschmichen vorbei in gerader Linie nach Süden zu, um die in dem Ver- 
trage von San Stefano angegebene russische Grenze bei einem Punkte südlich 
von Nariman wieder zu erreichen, wobei sie die Stadt Olti bei Russland belässt. 
Von dem angegebenen Punkte bei Nariman wendet sich die Grenze nach Osten, 
eht bei Tebrenec vorbei, welches bei Russland verbleibt und setzt sich bis zum 
ennek Tschai fort. 
Sie folgt diesem Flusse bis nach Barduz und nimmt darauf ihre Richtung 
nach Süden, Barduz und Jönikioy bei Russland belassend. Von einem Punkte 
westlich von dem Dorfe Karaugan wendet sich die Grenze nach Medjingert hin, 
geht weiter in gerader Linie auf den Gipfel des Gebirges Kassadagh zu und folgt 
der Wasserscheidelinie zwischen den Zuflüssen des Araxes im Norden und denen 
des Murad Su im Süden bis zu der alten Grenze Russlands. 
Art. 59. Se. Majestät der Kaiser von Russland erklärt, dass es Seine Ab- 
sicht ist, Batum zu einem wesentlich für den Handel bestimmten Freihafen zu 
machen. 
Art. 60. Das Thal von Alaschkerd und die Stadt Bayazid, welche durch 
den Art. XIX des Vertrages von San Stefano an Russland abgetreten worden sind, 
fallen an die Türkei zurück. |
	        
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