General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885. 405
Ass soll auf dem ganzen Laufe und an den Mündungen des Kongo
keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Uferstasten und der Nicht-
uferstaaten gemacht und keine ausschliessliche Schiffahrtsevergünstigung weder
an irgend welche Gesellschaften oder Körperschaften, noch an Privatpersonen
verliehen werden.
Diese Bestimmungen werden von den Signatärmächten, als künftig einen
Bestandtheil des internationalen öffentlichen Rechts bildend, anerkannt.
Art.14. Die Schiffahrt auf dem Kongo soll keinerlei Beschränkung oder
Abgabe unterliegen, die nicht ausdrücklich in der gegenwärtigen Akte vereinbart
ist. Dieselbe soll keinerlei Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags- oder Aufent-
haltsverpflichtung unterworfen sein.
In der ganzen Ausdehnung des Kongo sind die den Strom passirenden Schiffe
und Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Bestimmung, von jeder Art
Durchgangszoll befreit.
Es soll keinerlei See- oder Flussabgabe erhoben werden, welche sich einzig
und allein auf die Thatsache der Schiffahrt gründet, noch auch irgend ein Zoll
von Waaren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Vielmehr sollen nur solche
Gebühren oder Abgaben zur Erhebung gelangen, die den Karakter eines Entgeltes
für der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen, nämlich:
1. Hafengebühren für die thatsächliche Benutzung gewisser örtlicher Ein-
richtungen, wie Quais, Lagerhäuser u. s. w.
Der Tarif für diese Gebühren soll nach den Kosten der Herstellung
und der Unterhaltung der bezüglichen örtlichen Einrichtungen berechnet
und ohne Rücksicht auf die Herkunft der Schiffe und auf ihre Ladung
angewendet werden.
2. Lootsengebühren auf denjenigen Flussstrecken, wo die Einrichtung von
Stationen geprüfter Looteen nothwendig erscheint.
Der Tarif für diese Abgaben soll fest und dem geleisteten Dienste
angemessen sein.
3. Gebühren zur Bestreitung der technischen und Verwaltungsausgaben,
die im allgemeinen Interesse der Schiffahrt gemacht worden sind, ein-
schliesslich der Gebühren für Leuchtthürme, Leuchtfeuer und Baken.
Die Gebühren der letzteren Art sollen nach dem Tonnengehalte
der Schiffe, wie sich derselbe aus den Schiffspapieren ergiebt, nach Mass-
gabe der für die untere Donau eingeführten Vorschriften berechnet
werden.
Die Tarife, nach denen die in den vorhergehenden drei Absätzen aufgezählten
Gebühren und Abgaben erhoben werden, dürfen keinerlei differentielle Behandlung
enthalten und smd in jedem Hafenplatze amtlich zu veröffentlichen.
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren
zu prüfen, ob eine Revision der oben erwähnten Tarife, auf Grund gemeinschaft-
lichen Einverständnisses, angezeigt erscheint.
Art.15. Die Nebenflüsse des Kongo sollen in jeder Hinsicht denselben
Gesetzen wie der Strom selbst unterworfen sein.
Die gleichen Gesetze gelten auch für die grösseren und kleineren Flüsse,
sowie für die Seen und Kanäle in den durch Artikel 1 Absatz 2 und 3 näher be-
zeichneten Gebieten.
Doch sollen sich die Befugnisse der Internationalen Gesellschaft des Kongo
auf die gedachten grösseren und kleineren Flüsse, Seen und Kanäle nur dann
erstrecken, wenn die Staaten, unter deren Souveränität jene Gewässer stehen,
ihre Zustimmung ertheilen. Auch bleibt wohlverstanden für die im Artikel 1
Absatz 3 erwähnten Gebiete die Zustimmung der souveränen Staaten, zu denen
diese Gebiete gehören, vorbehalten.
Art.16. Strassen, Eisenbahnen oder Seitenkanäle, welche zu dem be-
sonderen Zweck erbaut werden, um der Nichtschiffbarkeit oder den Mängeln
der Wasserstrasse auf gewissen Strecken des Kongo, seiner Nebenflüsse, und
den anderen, durch Artikel 15 letzteren gleichgestellten Wasserläufen abzuhelfen
sollen in ihrer Eigenschaft als Verkehrsmittel als zu diesem Strome gehörig an-
gesehen werden und gleichfalls dem Handel aller Nationen geöffnet sein.