Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885. 405 
Ass soll auf dem ganzen Laufe und an den Mündungen des Kongo 
keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Uferstasten und der Nicht- 
uferstaaten gemacht und keine ausschliessliche Schiffahrtsevergünstigung weder 
an irgend welche Gesellschaften oder Körperschaften, noch an Privatpersonen 
verliehen werden. 
Diese Bestimmungen werden von den Signatärmächten, als künftig einen 
Bestandtheil des internationalen öffentlichen Rechts bildend, anerkannt. 
Art.14. Die Schiffahrt auf dem Kongo soll keinerlei Beschränkung oder 
Abgabe unterliegen, die nicht ausdrücklich in der gegenwärtigen Akte vereinbart 
ist. Dieselbe soll keinerlei Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags- oder Aufent- 
haltsverpflichtung unterworfen sein. 
In der ganzen Ausdehnung des Kongo sind die den Strom passirenden Schiffe 
und Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Bestimmung, von jeder Art 
Durchgangszoll befreit. 
Es soll keinerlei See- oder Flussabgabe erhoben werden, welche sich einzig 
und allein auf die Thatsache der Schiffahrt gründet, noch auch irgend ein Zoll 
von Waaren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Vielmehr sollen nur solche 
Gebühren oder Abgaben zur Erhebung gelangen, die den Karakter eines Entgeltes 
für der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen, nämlich: 
1. Hafengebühren für die thatsächliche Benutzung gewisser örtlicher Ein- 
richtungen, wie Quais, Lagerhäuser u. s. w. 
Der Tarif für diese Gebühren soll nach den Kosten der Herstellung 
und der Unterhaltung der bezüglichen örtlichen Einrichtungen berechnet 
und ohne Rücksicht auf die Herkunft der Schiffe und auf ihre Ladung 
angewendet werden. 
2. Lootsengebühren auf denjenigen Flussstrecken, wo die Einrichtung von 
Stationen geprüfter Looteen nothwendig erscheint. 
Der Tarif für diese Abgaben soll fest und dem geleisteten Dienste 
angemessen sein. 
3. Gebühren zur Bestreitung der technischen und Verwaltungsausgaben, 
die im allgemeinen Interesse der Schiffahrt gemacht worden sind, ein- 
schliesslich der Gebühren für Leuchtthürme, Leuchtfeuer und Baken. 
Die Gebühren der letzteren Art sollen nach dem Tonnengehalte 
der Schiffe, wie sich derselbe aus den Schiffspapieren ergiebt, nach Mass- 
gabe der für die untere Donau eingeführten Vorschriften berechnet 
werden. 
Die Tarife, nach denen die in den vorhergehenden drei Absätzen aufgezählten 
Gebühren und Abgaben erhoben werden, dürfen keinerlei differentielle Behandlung 
enthalten und smd in jedem Hafenplatze amtlich zu veröffentlichen. 
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren 
zu prüfen, ob eine Revision der oben erwähnten Tarife, auf Grund gemeinschaft- 
lichen Einverständnisses, angezeigt erscheint. 
Art.15. Die Nebenflüsse des Kongo sollen in jeder Hinsicht denselben 
Gesetzen wie der Strom selbst unterworfen sein. 
Die gleichen Gesetze gelten auch für die grösseren und kleineren Flüsse, 
sowie für die Seen und Kanäle in den durch Artikel 1 Absatz 2 und 3 näher be- 
zeichneten Gebieten. 
Doch sollen sich die Befugnisse der Internationalen Gesellschaft des Kongo 
auf die gedachten grösseren und kleineren Flüsse, Seen und Kanäle nur dann 
erstrecken, wenn die Staaten, unter deren Souveränität jene Gewässer stehen, 
ihre Zustimmung ertheilen. Auch bleibt wohlverstanden für die im Artikel 1 
Absatz 3 erwähnten Gebiete die Zustimmung der souveränen Staaten, zu denen 
diese Gebiete gehören, vorbehalten. 
Art.16. Strassen, Eisenbahnen oder Seitenkanäle, welche zu dem be- 
sonderen Zweck erbaut werden, um der Nichtschiffbarkeit oder den Mängeln 
der Wasserstrasse auf gewissen Strecken des Kongo, seiner Nebenflüsse, und 
den anderen, durch Artikel 15 letzteren gleichgestellten Wasserläufen abzuhelfen 
sollen in ihrer Eigenschaft als Verkehrsmittel als zu diesem Strome gehörig an- 
gesehen werden und gleichfalls dem Handel aller Nationen geöffnet sein.
	        
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