Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

406 General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1886. 
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen, Eisenbahnen 
und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach Massgabe der 
Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb, einschliesslich des 
den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu bringen sind. 
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und die 
Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger Gleichheit 
behandelt werden. 
Art.17. Eine Internationale Kommission wird eingesetzt, um die Aus- 
führung der Bestimmungen der E08 egenwärtigen Schiffahrtsakte zu sichern. 
Die Signatärmächte dieser Akte, sowie die Mächte, welche später derselben 
beitreten, können sich jederzeit in der gedachten Kommission, jede durch einen 
Abgesandten, vertreten lassen. Kein Abgesandter kann über mehr als eine Stimme 
verfüner selbst dann nicht, wenn er mehrere Regierungen vertritt. 
"Der Abgesandte wird direkt von seiner Regierung besoldet. 
Die Gehälter und Bezüge der Agenten und Angestellten der Internationalen 
Kommission werden auf den Ertrag der gemäß Artikel 14 Absatz2 und 3 zu er- 
hebenden Abgaben verrechnet. 
Die Höhe der fraglichen Gehälter und Bezüge, sowie die Anzahl, der Grad 
und die Amtsbefugnisse der einzelnen Agenten und Angestellten sind in den 
Rechenschaftsbericht aufzunehmen, welcher jedes Jahr an die in der Internationalen 
Kommission vertretenen Regierungen zu erstatten ist. 
Art.18. Die Mitglieder der: Internationalen Kommission, sowie die von ihr 
ernannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der 
Unverletzlichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amteräume, 
Büreaus und Archive der Kommission erstrecken. 
Art.19. Die Konstituirung der Internationalen Schiffahrtsekommission des 
Kongo soll erfolgen, sobald fünf der Signatärmächte der gegenwärtigen General- 
akte ihre Abgesandten ernannt haben. Bis zur Konstituirung der Kommission 
soll die Ernennung der Delegirten der Regierung des Deutschen Reichs angezeigt 
werden, welche ihrerseits die erforderlichen Schritte einleiten wird, um die Ver- 
einigung der Kommission herbeizuführen. 
Die Kommission hat unverzüglich Bestimmungen über die Schiffahrt, die 
Fluss lizei, das Lootsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten. 
iese Bestimmungen, sowie die von der Kommission festzusetzenden Tarife 
sind vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der in der Kommission vertretenen 
Mächte zu unterbreiten. Die interessirten Mächte haben binnen kürzester Frist 
ihre Ansicht zu äussern. 
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo die Internationale 
Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von den Agenten der- 
selben, anderwärts von dem betreffenden Uferstaate geahndet. 
Im Falle eines Amtsmissbrauchs oder einer Rechtsverletzung von Seiten 
eines Agenten oder Angestellten der Internationalen Kommission soll es dem 
Betreffenden, der sich in seiner Person oder seinen Rechten verletzt fühlt, frei- 
stehen, sich an den konsularischen Agenten seiner Nation zu wenden. Letzterer 
hat die Beschwerde zu prüfen und kann dieselbe, sofern er sie prima facie be- 
gründet findet, der Kommission vortragen. Auf seinen Antrieb hat die Kommission, 
vertreten durch mindestens drei ihrer Mitglieder, mit ihm gemeinschaftlich eine 
Untersuchung über das Verfahren ihres Agenten oder Angestellten herbeizuführen. 
Wenn der konsularische Agent die Entscheidung der Kommission für rechtlich 
anfechtbar hält, so hat er darüber an seine Regierung zu berichten, welche sich 
mit den in der Kommission vertretenen Mächten in Verbindung setzen und dieselben 
einladen kann, über die der Kommission zu ertheilenden Weisungen eine Ver- 
ständigung zu treffen. 
Art.20. Die nach Artikel 17 mit Überwachung der Ausführung der gegen- 
wärtigen Schiffahrtsakte betraute Internationale Kommission des Kongo zählt 
namentlich zu ihren Befugnissen: 
1. Die Bestimmung der Arbeiten, welche geeignet sind, die Schiffbarkeit 
des Kongo entsprechend den Bedürfnissen des internationalen Handels 
zu sichern,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.