406 General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1886.
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen, Eisenbahnen
und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach Massgabe der
Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb, einschliesslich des
den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu bringen sind.
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und die
Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger Gleichheit
behandelt werden.
Art.17. Eine Internationale Kommission wird eingesetzt, um die Aus-
führung der Bestimmungen der E08 egenwärtigen Schiffahrtsakte zu sichern.
Die Signatärmächte dieser Akte, sowie die Mächte, welche später derselben
beitreten, können sich jederzeit in der gedachten Kommission, jede durch einen
Abgesandten, vertreten lassen. Kein Abgesandter kann über mehr als eine Stimme
verfüner selbst dann nicht, wenn er mehrere Regierungen vertritt.
"Der Abgesandte wird direkt von seiner Regierung besoldet.
Die Gehälter und Bezüge der Agenten und Angestellten der Internationalen
Kommission werden auf den Ertrag der gemäß Artikel 14 Absatz2 und 3 zu er-
hebenden Abgaben verrechnet.
Die Höhe der fraglichen Gehälter und Bezüge, sowie die Anzahl, der Grad
und die Amtsbefugnisse der einzelnen Agenten und Angestellten sind in den
Rechenschaftsbericht aufzunehmen, welcher jedes Jahr an die in der Internationalen
Kommission vertretenen Regierungen zu erstatten ist.
Art.18. Die Mitglieder der: Internationalen Kommission, sowie die von ihr
ernannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der
Unverletzlichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amteräume,
Büreaus und Archive der Kommission erstrecken.
Art.19. Die Konstituirung der Internationalen Schiffahrtsekommission des
Kongo soll erfolgen, sobald fünf der Signatärmächte der gegenwärtigen General-
akte ihre Abgesandten ernannt haben. Bis zur Konstituirung der Kommission
soll die Ernennung der Delegirten der Regierung des Deutschen Reichs angezeigt
werden, welche ihrerseits die erforderlichen Schritte einleiten wird, um die Ver-
einigung der Kommission herbeizuführen.
Die Kommission hat unverzüglich Bestimmungen über die Schiffahrt, die
Fluss lizei, das Lootsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten.
iese Bestimmungen, sowie die von der Kommission festzusetzenden Tarife
sind vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der in der Kommission vertretenen
Mächte zu unterbreiten. Die interessirten Mächte haben binnen kürzester Frist
ihre Ansicht zu äussern.
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo die Internationale
Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von den Agenten der-
selben, anderwärts von dem betreffenden Uferstaate geahndet.
Im Falle eines Amtsmissbrauchs oder einer Rechtsverletzung von Seiten
eines Agenten oder Angestellten der Internationalen Kommission soll es dem
Betreffenden, der sich in seiner Person oder seinen Rechten verletzt fühlt, frei-
stehen, sich an den konsularischen Agenten seiner Nation zu wenden. Letzterer
hat die Beschwerde zu prüfen und kann dieselbe, sofern er sie prima facie be-
gründet findet, der Kommission vortragen. Auf seinen Antrieb hat die Kommission,
vertreten durch mindestens drei ihrer Mitglieder, mit ihm gemeinschaftlich eine
Untersuchung über das Verfahren ihres Agenten oder Angestellten herbeizuführen.
Wenn der konsularische Agent die Entscheidung der Kommission für rechtlich
anfechtbar hält, so hat er darüber an seine Regierung zu berichten, welche sich
mit den in der Kommission vertretenen Mächten in Verbindung setzen und dieselben
einladen kann, über die der Kommission zu ertheilenden Weisungen eine Ver-
ständigung zu treffen.
Art.20. Die nach Artikel 17 mit Überwachung der Ausführung der gegen-
wärtigen Schiffahrtsakte betraute Internationale Kommission des Kongo zählt
namentlich zu ihren Befugnissen:
1. Die Bestimmung der Arbeiten, welche geeignet sind, die Schiffbarkeit
des Kongo entsprechend den Bedürfnissen des internationalen Handels
zu sichern,