General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885. 409
und Ausflüsse abzuhelfen, sollen in ihrer Eigenschaft als Verkehrsmittel als zu
diesem Strome gehörig angesehen werden und gleichfalls dem Handel aller Nationen
geöffnet sein.
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen, Eisenbahnen
und Kanälen, nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach Massgabe der
Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb, einschliesslich des
den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu bringen sind.
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und die An-
gehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger Gleichheit be-
. handelt werden.
Art. 30. Grossbritannien verpflichtet sich, die in den Artikeln 26, 27, 28, 29
mit Bezug auf die Freiheit der Schiffahrt aufgestellten Grundsätze zur Anwendung
zu bringen, insoweit die Gewässer des Niger, seiner Nebenflüsse, Verzweigungen
und Ausflüsse sich unter britischer Souveränität oder britischem Protektorat
befinden oder befinden werden.
Die Bestimmungen, welche es zur Sicherung und Kontrole der Schiffahrt
erlassen wird, werden so abgefasst sein, dass der freie Verkehr der Handelsschiffe
soviel wie möglich erleichtert wird.
Es versteht sich, dass keine der so übernommenen Verpflichtungen in dem
Sinne ausgelegt werden kann, als wenn in Folge derselben Grossbritannien ver-
hindert wäre oder sein könnte, beliebige Bestimmungen für die Schiffahrt zu
treffen, welche nicht mit dem Geiste dieser Verpflichtungen in Widerspruch
stehen.
Grossbritannien verpflichtet sich, den fremden Kaufleuten aller Nationen,
welche in den jetzt oder zukünftig seiner Souveränität oder seinem Protektorat
unterstehenden Strecken des Niger Handel treiben, Schutz zu gewähren, als
wären es seine eigenen Unterthanen, vorausgesetzt jedoch, dass die betreffenden
Kaufleute den auf Grund des Vorstehenden ergangenen oder in Zukunft ergehenden
Bestimmungen nachkommen.
Art.3l. Frankreich übernimmt, insoweit die Gewässer des Niger, seiner
Nebenflüsse, Verzwei en und Ausläufe sich unter seiner Souveränität oder
seinem Protektorat befinden oder befinden werden, die in dem vorhergehenden
Artikel bezeichneten Verpflichtungen unter denselben Vorbehalten und in dem
gleichen Wortlaut. -
Art. 32. Jede der übrigen Signatärmächte verpflichtet sich in gleichem Sinne
für den Fall, dass sie in Zukunft Souveränitäte- oder Protektoratsrechte über
irgend einen Theil des Niger, seiner Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausflüsse
ausüben sollte.
Art.33. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen in
Kriegszeiten in Kraft bleiben.
Demgemäss soll auf dem Niger, seinen Verzweigungen und Nebenflüssen,
seinen Mündungen und Ausflüssen, sowie auf den, den Mündungen und Aus-
. flüssen dieses Stsomes gegenüberliegenden Theilen des Küstenmeeres die Schiff-
fahrt aller Nationen, neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit für den Gebrauch
des Handels frei sein.
Der Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes, frei bleiben auf
den in dem Artikel 29 erwähnten Strassen, Eisenbahnen und Kanälen.
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich der Beförderung
von Gegenständen, welche für einen Kriegführenden bestimmt und nach dem Völ-
kerrecht als Kriegskontrebande anzusehen sind.
Kapitel VI. Erklärung, betreffend die wesentlichen Bedingungen, welche zu erfüllen
sind, damit neue Besitzergreifungen an den Küsten des afrikanischen Festlandes
als effektive betrachtet werden. ’
Art.34. Diejenige Macht, welche in Zukunft von einem Gebiete an der
Küste des afrikanischen Festlandes, welches ausserhalb ihrer gegenwärtigen
Besitzungen liegt, Besitz ergreift, oder welche, bisher ohne dergleichen Besitzungen,
solche erwerben sollte, desgleichen auch die Macht, welche dort eine Schutzherr-