410 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911.
schaft übernimmt, wird den betreffenden Akt mit einer an die übrigen Signatär-
mächte der gegenwärtigen Akte gerichteten Anzeige begleiten, um dieselben
in den Stand zu setzen, gegebenenfalls ihre Reklamationen geltend zu machen.
Art. 35. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Akte anerkennen die Ver-
pflichtung, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinente be-
setzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht,
um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- und Durchgangsfreiheit
unter den Bedingungen, welche für letztere vereinbart worden, zu schützen.
Kapitel Vol. Allgemeine Bestimmungen.
Art.36. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Generalakte behalten sich
vor, in dieselbe nachträglich und auf Grund gemeinsamen Einverständnisses
diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen aufzunehmen, deren Nützlichkeit
durch die Erfahrung dargethan werden sollte.
Art.37. Die die gegenwärtige Generalakte nichtunterzeichnenden Mächte
können ihren Bestimmungen durch einen besonderen Akt beitreten.
Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss der
Regierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller der Staaten
gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder derselben nachträglich
beitreten.
Er bringt zu vollem Recht die Annahme aller Verpflichtungen und die Zu-
lassung zu allen Vortheilen mit sich, welche durch die gegenwärtige Generalakte
vereinbart worden sind.
Art. 38. Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinenfalls
den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden.
Sie tritt für jede Macht von dem Tage ab in Kraft, an welchem letztere die
Ratifikation vollzogen hat. ,
Inzwischen verpflichten sich die diese Generalakte unterzeichnenden Mächte,
keinerlei Massnahmen zu treffen, welche den Bestimmungen dieser Akte zuwider-
laufen würden.
Jede Macht wird ihre Ratifikation der Regierung des Deutschen Reichs
zugehen lassen, durch deren Vermittelung allen anderen Signatärmächten der
gegenwärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird.
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Regierung
des Deutschen Reichs aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen beigebracht sind,
so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, welches von den Ver-
tretern aller Mächte, die an der Berliner Konferenz theilgenommen haben, unter-
zeichnet und wovon eine beglaubigte Abschrift allen diesen Mächten mitge-
theilt wird.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegen-
wärtige Generalakte unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Berlin, am sechsundzwanzigsten Februar Eintausendacht-
hundertfünfundschtzig. |
(Folgen die Unterschriften.)
Die vorstehende Vereinbarung ist diesseits am 8. April d. J. ratifizirt worden.
No. 5. Handels- und Schilfahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche
und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche
geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern
und zu vermehren, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Handels- und
1) An Stelle des Vertrages vom 4. April 1806 getreten. — Urtext französisch. Abdruck: Beichs-
gesetzblatt 1911 8. 477.