Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911. 411
Schiffahrtsvertrag zu schließen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt (hier
folgen die Namen), welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge-
höriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart
&
Art.I. Die Angehörigen eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile
sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des anderen Teiles zu betreten
und sich daselbst aufzuhalten.
Unter der Voraussetzung, daß sie sich nach den Landesgesetzen richten,
werden sie die nachstehend aufgeführten Rechte genießen:
1. Sie sollen in bezug auf die Niederlassung, auf die Verfolgung ihrer Studien
und Forschungen, auf die Ausübung ihrer Berufe und ihrer Beschäf-
tigungen sowie auf den Betrieb ihrer gewerblichen und industriellen
Unternehmungen in jeder Beziehung auf demselben Fuße wie die An-
ehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.
Sie sollen in gleicher Weise wie die Inländer befugt sein, innerhalb des
ganzen Gebiets des anderen Teiles zu reisen und mit allen Arten von
erlaubten Handelsartikeln Handel zu treiben.
3. Sie dürfen Häuser, Fabrikgebäude, Warenhäuser, Läden und die dazu
gehörigen Räumlichkeiten zu Eigentum besitzen, mieten oder inne-
haben. Ferner dürfen sie Land zu Wohn-, Handels-, gewerblichen, indu-
striellen und® anderen erlaubten Zwecken pachten. -
4. Sie sollen in bezug auf den Besitz von beweglichen Sachen aller Art,
auf den, sei es kraft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden
Erwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie
unter Lebenden gesetzmäßig erwerben dürfen, und in bezug auf alle
wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches
in gesetzmäßiger Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen,
Freiheiten und Rechte genießen und in diesen Beziehungen keinen höheren
Abgaben und Lasten unterworfen sein als die Inländer oder die An-
örigen der meistbegünstigten Nation.
x dürfen unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, alle Arten von unbeweg-
lichem Vermögen erwerben und besitzen, welches nach den Gesetzen
des Landes von den Angehörigen irgendeiner anderen fremden Nation
erworben und besessen werden kann, wobei sie sich indessen immer nach
den in den genannten Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen und
Beschränkungen zu richten haben.
6. Sie sollen von jedem zwangsweisen Militärdienste, sei es im Hoeere, in
der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz befreit sein, desgleichen von
allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben sowie
von allen Zwangsanleihen. Auch sollen sie zu militärischen Roqnisitionen
und Kontributionen irgendwelcher Art nur unter denselben
und auf denselben Grundlagen herangezogen werden wie die Inländer
oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
7. Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere
Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder
künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation
gezahlt werden.
Art. II. Die Wohngebäude, Warenhäuser, Fabriken und Läden der An-
ehörigen eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile und alle dazu ge-
hörigen Räumlichkeiten in den Gebieten des anderen Teiles sollen unverletzlich
sein. Es ist unzulässig, daselbst Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzu-
nehmen oder Bücher, Papiere oder Rechnungen zu prüfen oder einzusehen, aus-
enommen unter den "Beiinrungen und in den Formen, die von den Gesetzen für
er vorgeschrieben sind.
Art. DI. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt
zwischen den Gebieten der beiden Hohen vertragschließenden Teile bestehen.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile sollen volle Frei-
heit genießen, mit ihren Schiffen und deren Ladungen alle Plätze, Häfen und
Flüsse jn den Gebieten des anderen Teiles zu besuchen, welche für den Außen-