412 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911.
handel geöffnet sind oder künftighin geöffnet werden. Jedoch sollen sie gehalten
sein, sich immer nach den Gesetzen des Landes zu richten, das sie besuchen.
Art. IV. Die Einfuhrzölle auf Gegenstände, die in den Gebieten eines der
Hohen vertragschließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Ein-
fuhr in die Gebiete des anderen Teiles entweder durch besondere Abmachungen
zwischen den beiden Staaten oder durch die innere Gesetzgebung eines jeden
derselben gercgelt werden.
Keiner der vertragschließenden Teile soll auf die Ausfuhr irgendeines Gegen-
standes nach den Gebieten des anderen Teiles irgendwelche anderen oder höheren
Zölle oder Abgaben legen als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichen
Gegenstände nach irgendeinem dritten fremden Lande jetzt oder in Zukunft zu
entrichten sind.
Art. V. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen
Verkehr zwischen beiden Ländern in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr-
oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder an-
gewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können nur
in folgenden Fällen stattfinden:
1. Für den Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen ;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum’ Schutze von Tieren
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;
4. zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder Beschränkungen
anzuwenden. die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den
Vertrieb oder die Beförderung gleichartiger einheimischer Waren im
Inland festgesetzt sind.
Art. VL Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen
in den Gebieten des anderen mit bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzöllen
und in allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Rückzölle und
auf Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren bezieht,
völlige Gleichstellung mit den Inländeru genießen.
Art. VII. Kaufleute und Fabrikanten, welche sich durch den Besitz einer
von den Behörden des einen der vertragschließenden Teile ausgefertigten Gewerbe-
Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Gebiete dieses Teiles zum
Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch Hand-
lungsreisende in dem Gebiete des anderen Teiles Einkäufe zu machen oder Be-
stellungen aufzunehmen, und zwar mit oder ohne Muster. Solche Kaufleute,
Fabrikanten und ihre Handlungsreisenden sollen, wenn sie dergestalt Einkäufe
machen oder Bestellungen aufnehmen, hinsichtlich der Besteuerung und der Er-
leichterungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation genießen.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt
sein sollen.
Gegenstände, die als Muster für die im ersten Absatz erwähnten Zwecke
eingeführt werden, sollen in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen
werden, in Gemäßheit der Zollvorschriften und Förmlichkeiten, die festgesetzt
sind, um die Wiederausfuhr oder, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlich vor-
geschriebenen Zeit erfolgt, die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle zu sichern.
Aber das genannte Vorrecht soll sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die wegen
ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder
die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identi-
fiziert werden können. Die Entscheidung der Frage, ob Gegenstände sich als zoll-
frei zuzulassende Muster eignen, bleibt in allen Fällen ausschließlich den zu-
ständigen Behörden des Platzes vorbehalten, wo die Einfuhr bewirkt wird.
Art. VIII. Die Erkennungszeichen, Stempel oder Siegel, die an die im
vorigen Artikel genannten Muster von den Zollbehörden des einen Landes an-
gelegt worden sind, und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende
Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis derselben sollen von den Zoll-
behörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden, daß die betreffen-