Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

412 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911. 
handel geöffnet sind oder künftighin geöffnet werden. Jedoch sollen sie gehalten 
sein, sich immer nach den Gesetzen des Landes zu richten, das sie besuchen. 
Art. IV. Die Einfuhrzölle auf Gegenstände, die in den Gebieten eines der 
Hohen vertragschließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Ein- 
fuhr in die Gebiete des anderen Teiles entweder durch besondere Abmachungen 
zwischen den beiden Staaten oder durch die innere Gesetzgebung eines jeden 
derselben gercgelt werden. 
Keiner der vertragschließenden Teile soll auf die Ausfuhr irgendeines Gegen- 
standes nach den Gebieten des anderen Teiles irgendwelche anderen oder höheren 
Zölle oder Abgaben legen als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichen 
Gegenstände nach irgendeinem dritten fremden Lande jetzt oder in Zukunft zu 
entrichten sind. 
Art. V. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen 
Verkehr zwischen beiden Ländern in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- 
oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder an- 
gewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können nur 
in folgenden Fällen stattfinden: 
1. Für den Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen ; 
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum’ Schutze von Tieren 
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge; 
4. zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder Beschränkungen 
anzuwenden. die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den 
Vertrieb oder die Beförderung gleichartiger einheimischer Waren im 
Inland festgesetzt sind. 
Art. VL Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen 
in den Gebieten des anderen mit bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzöllen 
und in allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Rückzölle und 
auf Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren bezieht, 
völlige Gleichstellung mit den Inländeru genießen. 
Art. VII. Kaufleute und Fabrikanten, welche sich durch den Besitz einer 
von den Behörden des einen der vertragschließenden Teile ausgefertigten Gewerbe- 
Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Gebiete dieses Teiles zum 
Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch Hand- 
lungsreisende in dem Gebiete des anderen Teiles Einkäufe zu machen oder Be- 
stellungen aufzunehmen, und zwar mit oder ohne Muster. Solche Kaufleute, 
Fabrikanten und ihre Handlungsreisenden sollen, wenn sie dergestalt Einkäufe 
machen oder Bestellungen aufnehmen, hinsichtlich der Besteuerung und der Er- 
leichterungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation genießen. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt 
sein sollen. 
Gegenstände, die als Muster für die im ersten Absatz erwähnten Zwecke 
eingeführt werden, sollen in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen 
werden, in Gemäßheit der Zollvorschriften und Förmlichkeiten, die festgesetzt 
sind, um die Wiederausfuhr oder, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit erfolgt, die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle zu sichern. 
Aber das genannte Vorrecht soll sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die wegen 
ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder 
die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identi- 
fiziert werden können. Die Entscheidung der Frage, ob Gegenstände sich als zoll- 
frei zuzulassende Muster eignen, bleibt in allen Fällen ausschließlich den zu- 
ständigen Behörden des Platzes vorbehalten, wo die Einfuhr bewirkt wird. 
Art. VIII. Die Erkennungszeichen, Stempel oder Siegel, die an die im 
vorigen Artikel genannten Muster von den Zollbehörden des einen Landes an- 
gelegt worden sind, und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende 
Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis derselben sollen von den Zoll- 
behörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden, daß die betreffen-
	        
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