414 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911.
nießen wie diejenigen, die den gleichen Schiffen der meistbegünstigten Nation
gewährt werden.
Art. XV. Die Küstenschiffahrt ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags ausgenommen und bleibt der nationalen Flagge vorbehalten. Es
steht indessen Einverständnis darüber, daß jeder der beiden Teile in dieser Be-
ziehung für seine Schiffe dieselben Befugnisse oder Vorrechte in Anspruch nehmen
kann, die von dem anderen Teile den Schiffen irgendeines anderen Landes ein-
geräumt werden, insoweit er den Schiffen des anderen Teiles dieselben Befugnisse
oder Vorrechte gewährt. Als Küstenschiffahrt gilt nicht:
1. der Verkehr der Schiffe von einem Hafen zum andern, sei es, um da-
selbst vom Ausland mitgebrachte Passagiere oder Ladung ganz oder
teilweise zu landen, sei es, um daselbst für das Ausland bestimmte Passa-
giere oder Ladung ganz oder teilweise an Bord zu nehmen,
2. die Beförderung von Passagieren, die mit direkten, im Ausland aus-
gestellten oder für das Ausland bestimmten Fahrscheinen versehen sind,
oder von Waren, die mit direkten, im Ausland ausgestellten oder für
das Ausland bestimmten Ladescheinen verschifft werden, von einem
Hafen zum andern.
Art.XVI. In Fällen von Schiffbruch, von Beschädigungen auf See oder
im Falle des Anlaufens eines Nothafens soll jeder der vertragschließenden Teile
den Schiffen des anderen Teiles, mögen sie dem Staatı oder Privaten gehören,
denselben Beistand und Schutz und dieselben Befreiungen zuteil werden lassen,
die in gleichen Fällen den inländischen Schiffen gewährt werden. Die von den
schiffbrüchigen oder beschädigten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen von
allen Zöllen befreit bleiben, sofern sie nicht in den inneren Verbrauch übergehen ;
in diesem Falle haben sie die vorgeschriebenen Zölle zu entrichten.
Die Ortsbehörden sollen den nächsten Konsul des Flaggenstaats sobald als
möglich von dem Schiffbruch oder der Beschädigung benachrichtigen. Die
Konsuln der vertragschließenden Staaten sollen ermächtigt sein, den Angehörigen
ihres Landes den erforderlichen Beistand zu leisten.
Art. XVII. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen darin überein,
daß, soweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind,
in allen auf Handel, Schiffahrt und Industrie bezüglichen Angelegenheiten jede
Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschließende
Teil den Schiffen oder den Angehörigen irgendeines anderen Staates gegenwärti
eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos a
die Schiffe oder die Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles aus-
gedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß, abgesehen von den vorerwähnten
usnahmefällen, Handel, Schiffahrt und Industrie eines jeden Landes von dem
anderen in allen Beziehungen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt
werden sollen.
Art. XVIII. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem
der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.
Art. XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll zusammen mit dem heute unter-
zeichneten besonderen gegenseitigen Zollabkommen am 17. Juli 1911.in Wirk-
samkeit treten und in Kraft bleiben bis zum 16. Juli 1923.
Im Falle keiner der Hohen vertragschlieBenden Teile dem anderen Teile
zwölf Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, den Ver-
trag zu beendigen, kundgibt, soll der letztere bis zum Ablauf eines Jahres von
dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertragschließenden
Teile ihn gekündigt haben wird.
Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor,
den gegenwärtigen Vertrag bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle
tritt der genannte Vertrag am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es be-
steht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der er-
wähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig das im
ersten Absatz dieses Artikels genannte Zollabkommen zu kündigen.