Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien. Vom 29. Sept. 1911. 419 
1. in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Beteiligten 
oder an Bord der Nationalschiffe von Kaufleuten oder sonstigen ehörigen 
des von ihnen vertretenen Teiles sowie von den zur Besatzung eines National- 
schiffs gehörenden Personen und dessen Passagieren Erklärungen entgegen- 
zunehmen; 
2. einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen von Angehörigen des 
von ihnen vertretenen Teiles, desgleichen Verträge, die zwischen Angehörigen 
dieses Teiles oder von solchen mit anderen Personen geschlossen werden oder 
nde im Gebiete des von ihnen vertretenen Teiles oder ein dort abzu- 
schließendes oder auszuführendes Geschäft betreffen, aufzunehmen und zu be- 
laubigen, Verträge jedoch nicht, soweit sie sich auf die Übertragung oder ding- 
Tiche Belastung eines Grundstücks im Lande ihres Amtssitzes beziehen; 
3. Sohriftstücke, die von Behörden oder Beamten des von ihnen vertretenen Teiles 
ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen. 
le solche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen davon. 
sollen, wenn sie von dem Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten 
a ngen und mit dessen Amtssiegel versehen sind, in dem Lande seines Amts- 
sitzes als öffentliche Urkunden oder als beglaubigte Abschriften, Auszüge oder 
Übersetzungen angesehen werden und dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn 
sie von den öffentlichen Beamten des Landes aufgenommen oder beglaubigt wären. 
Doch unterliegen sie, soweit die Ausführung in diesem Lande erfolgen sull, dem 
Stempel und den sonstigen Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind. 
Art. 16. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln und ebenso die 
diplomatischen Vertreter können, soweit sie nach den Vorschriften des von ihnen 
vertretenen Teiles dazu befugt sind, Eheschließungen von hörigen dieses Teiles 
vornehmen. Diese Bestimm findet keine Anwendung auf solohe Eheschließun- 
gen, bei denen einer der Verlobten dem anderen Teile angehört. . 
Von allen gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eheschließungen soll der Beamte 
den Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten. 
Art. 17. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln und ebenso die diplo- 
matischen Vertreter haben das Recht, gemäß den Vorschriften des von ihnen ver- 
tretenen Teiles, Geburten und Todesfälle von Angehörigen dieses Teiles zu beur- 
kunden. 
Die mach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, 
‘von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu erstatten, wird 
hierdurch nicht berührt. 
Art. 18. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können Vormünder 
und Pfleger für Angehörige des von ihnen vertretenen Teiles bestellen; auch sind 
sie befugt, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teiles die Führung der Vurmund- 
schaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen. 
Art. 10. In Ansebung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden 
Teiles befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teiles sollen nach- 
stehende Bestimmungen beobachtet werden: 0 
$ 1. Stirbt ein höriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles 
an einem Orte oder in der Nähe eines Ortes, wo ein Generalkonsul, Kunsul, Vize- 
konsul oder Konsularagent des Landes des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so 
soll die zuständige Ortsbehörde dem Konsularbeamten unverzüglich von dem 
Tode Kenntnis geben und ihm mitteilen, wasihrüber die Erben, überderen Aufent- 
halt sowie über das Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist. 
In gleicher Weise hat der Konsularbeamte die Ortsbehörde zu benachrichtigen, 
wenn er zuerst von dem Todesfalle Kenntnis erhält. 
Der Konsularbeamte hat das Recht, gemäß den Vorschriften des von ihm 
vertretenen Teiles von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten die Nach- 
laßgegenstände unter Siogel zu „nachdem er zuvor die zuständige Orts- 
behörde davon unterrichtet hat; der Ortsbehörde steht das Recht zu, bei dem 
Vorgang zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen. 
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörde 
nicht abgenommen werden. Sullte sich jedoch die Ortsbehörde auf eine min- 
27°
	        
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