Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien. Vom 29. Sept. 1911. 421 
mächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihre Vertretungs- 
befugnis durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. 
Der Konsularbeamte kann daher entweder in Person oder durch einen nach 
den Landesgesetzen dazu befugten Vertreter vor den zuständigen Landesbehör- 
den auftreten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Inter- 
essen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen sie erhobenen Ansprüche 
einlassen. 
Er ist jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die 
anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem An- 
spruche, der bei ihm gegen den Nachlaß erhoben wird, in Kenntnis zu setzen, 
damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einwendungen gegen solche Ansprüche 
geltend machen können. 
Der Konsularbeamte kann, da er als Bevollmächtigter der Angehörigen 
des von ihm vertretenen Teiles betrachtet wird, vor den Behörden des anderen 
Teiles wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit persönlich nicht in 
Anspruch genommen werden. 
$ 9. Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses richten sich nach der 
- Gesetzgebung des Landes des Verstorbenen. | 
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßteilung sollen durch die 
Gerichte oder die sonst zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit 
seiner Gesetze entschieden werden. Diese Entscheidungen sind in dem anderen 
Lande anzuerkennen und gegebenenfalls nach den dort geltenden Vorschriften 
zu vollstrecken. 
$ 10. Stirbt ein Angehöriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles 
an einem Orte, an dem oder in dessen Nähe kein Konsulatsbeamter des Landes 
des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so hat die zuständige Ortsbehörde nach 
Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufzu- 
nehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses 
sowie die Sterbeurkunde und alle die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dar- 
tuendenSchriftstücke sind binnen kürzester Frist dem nächsten Konsularbeamten 
zu übersenden. 
Die zuständige Ortsbehörde soll hinsichtlich des Nachlasses alle durch die 
Landesgesetze vorgeschriebenen Maßnahmen treffen und den Nachlaß tunliohst 
bald nach Ablauf der im $ 4 Abs. 1 bestimmten Frist dem Konsularbeamten 
oder dessen Bevollmächtigten übermitteln. 
Sobald der zuständige Konsularbeamte oder dessen Vertreter an dem Nach- 
laßort erscheint, hat sich die Ortsbehörde, die etwa inzwischen eingeschritten 
ist, nach den Bestimmungen der $$ 1 bis.9 zu richten. 
$ 11. Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung 
auf bewegliches oder unbewegliches Eigentum, das sich im Gebiete des einen 
Teiles befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebiets verstorbenen 
Angehörigen des anderen Teiles gehört. 
$ 12. Bei Nachlässen von Seeleuten, Schiffspassagieren und sonstigen Reisen- 
den des einen Teiles, die im Gebiete des anderen Teiles, seiesan BordeeinesSchiffes, 
sei es an Land, sterben, sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und 
Konsularagenten des Landes des Verstorbenen für die Inventarisierung und die 
anderen zur Erhaltung und Liquidierung erforderlichen Amtshandlungen aus- 
schließlich zuständig. 
Art. 20. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten 
können den Eingang und die Abfertigung der Nationalschiffe fördern und ihnen 
während des Aufenthaltes in ihrem Amtsbezirk amtlichen Beistand leisten. Zu 
diesem Zwecke können sie sich, sobald die Schiffe zum freien Verkehre zugelassen 
sind, in Person an Bord begeben oder einen Vertreter an Bord senden; sie können 
die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er- 
klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise sowie 
sonstige Erklärungen von den zur Besatzung des Schiffes gehörenden Personen 
und dessen Passagieren gemäß Artikel 15 Abs. 1 Nr.1 entgegennehmen, auch mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.