Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

424 Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u, Türkei. Vom 11. Jan. 1917. 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche zu regeln, sind 
übereingekommen, einen Auslieferungsvertrag abzuschließen, und haben dem- 
zufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz 
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirkliohen Geheimen Rat, Direk- 
tor im Auswärtigen Amte, und Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen 
Legationsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: Seine Hoheit Ibrahim Hakky 
Pascha, ehemaligen Großwesir, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevull- 
mächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und Seine 
Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen Angelegenheiten 
im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt. 
Auslieferung. 
Art. 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Ersuchen 
die im Gebiete des ersuchten Teiles befindlichen Personen auszuliefern, die von den 
Behörden des ersuchenden Teiles wegen eines der im Artikel 2 bezeichneten Ver- 
brechen und Vergehen als Täter oder Teilnehmer zur Untersuchung gezogen oder 
verurteilt sind. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr enteprechenden Rechte 
und Pflichten der beiden Teile und das zu beobachtende Verfahren bestimmen 
sich nach den Artikeln 3 bis 18. 
Art. 2. Die Verbrechen und Vergehen, deretwegen die Auslieferung statt- 
zufinden hat, sind: 
1. vorsätzliche Tötung mit Einschluß der Kindestötung, fahrlässige Tötung, 
Abtreibung; 
2. Aussetzung einer hilflosen Person, vorsätzliche Verlassung einer solchen 
in hilfloser . Lage; 
3. vorsätzliche Körperverletzung, sofern ezie ohne Antrag verfolgbar ist, 
vorsätzliche Beibringung von Gift oder anderen zur Schädigung der Ge- 
sundheit geeigneten Stoffen; 
. Teilnahme an einer Schlägerei, wodurch der Tod oder eine schwere Körper- 
verletzung verursacht worden ist; 
. vorsätzliche Freiheitsberaubung, Nötigung durch Gewalt oder Drohungen, 
Bedrohung mit einem Verbrechen, Hausfriedensbruch; 
. Verwechselung oder Unterschiebung eines Kindes; 
. Entziehung oder Entführung einer minderjährigen Person, Entführung 
einer volljährigen Persun wider ihren Willen; 
. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit; 
. Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Wegelagerei; 
. Betrug, Untreue; 
. betrüglicher Bankrott, Vollstreckungsvereitelung, Vereitelung eines Pfand 
oder Gebraucherechts oder ähnlicher Rechte an einer Sache; 
. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) von Metallgeld 
oder Papiergeld oder sulcher Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien 
oder sonstiger Papiere, die in den Stıafgesetzen dem Papiergelde gleich- 
stehen, oder Verringerung von Geldmünzen in der Absicht, das falsche 
Geld oder die falschen Papiere als echt oder die verringerten Geldmünzen 
als vollgültig in Verkehr zu bringen, die in gleicher Absicht begangene 
Einfuhr aus dem Ausland oder das vorsätzliche Inverkehrbringen des 
falschen Geldes, der falschen Papiere oder der verringerten Geldmünzen; 
13. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) amtlicher Wert: 
zeichen, insbesondere von Post- oder Telegraphenmarken, Stemgpel- 
. marken oder anderer Steuerzeichen; - 
14. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) einer Urkunde, 
vorsätzliche Herbeiführung einer unrichtigen Beurkundung, Ausstellung 
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