Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917. 425
eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses, Gebrauch einer falschen Urkunde,
einer unriohtigen Beurkundung oder eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses,
Unterdrückung, Verrückung oder Falschsetzung von Grenzzeichen, vor-
sätzliche und rechtswidrige Beschädigung, Vernichtung oder Unter-
drückung von Urkunden;
16. vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer frem-
den Sache;
16. vorsätzliche Horbeiführung eines Brandes, einer Explosion, eines Ein-
sturzes oder einer Überschwemmung;
17. Bewirkung einer Strandung oder des Sinkens eines Schiffes, vorsätzliche
Störung der Sicherheit des Betriebs der Schiffahrt;
13. Widerstand oder tätlicher Angriff der Schiffsmannschaft gegen den
Schiffsführer oder einen anderen Vorgesetzten;
19. vorsätzliche Störung der Sicherheit des Betriebs oder vorsätzliche Ver-
hinderung oder Gefährdung des Betriebs einer Eisenbahn;
20. Verhinderung oder Gefährdung des Betriebs einer Öffentlichen Tele-
graphen- oder Fernsprechanlage, mit Einschluß von Funkspruchanlagen,
oder einer Rohrpostanlage; ' |
21. Vergiftung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen oder Wasserbehältern
oder zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauche bestimmter Gegenstände,
Beimischung gesundheitsgefährlicher Stuffe, Inverkehrbringen der .ver-
. ifteten oder mit solchen Stoffen vermischten Gegenstände;
22. Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums eines anderen
durch Anwendung von Sprengstoffen;
23. Zusammenrottung zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder Sachen;
24. vorsätzliche Befreiung eines Gefangenen oder Beförderung seiner Be-
freiung oder Entweichung;
25. Meineid einer Partei, eines Zeugen oder eines Sachverständigen, falsches
Zeugnis, falsche Versicherung an Eidesstatt, falsche uneidliche Aussage
eines Zeugen oder Sachverständigen, Verleitung zu einer der vorbe-
zeichneten Handlungen, falsche Beschuldigung;
26. Bestechung;
27. Erhebung nicht geschuldeter Abgaben oder Gebühren.
Die Auslieferung findet wegen eines der im Abs. I aufgeführten Verbrechen
oder Vergehen auch statt, wenn es von einem Beamten in ode,
Amtes begangen ist.
Die Auslieferung findet statt wegen Hehlerei oder Begünstigung hinsicht-
lich eines der in den Absätzen 1, 2 aufgeführten Verbrechen oder Vergehen. Sie
findet ferner statt wegen Versuchs eines dieser Verbrechen oder Vergehen oder
wegen einer vorbereitenden Handlung zu einem solchen, soweit der Versuch oder
die vorbereitende Handlung strafbar ist.
Art. 3, Wegen eines politischen Vergehens oder Verbrechens findet keine
Auslieferung statt.
Als politisches Verbrechen oder Vergehen soll der Angriff auf das Leben eines
Staatsoberhaupts oder der Mitglieder seines Hauses nicht angesehen werden.
Ebensowenig sind anarchistische Verbrechen oder Vergehen als politische Straf-
taten anzusehen. Ä
Art. 4. Keiner der vertragschließenden Teile liefert seine Angehörigen aus.
Art. 5. Das Ersuchen um Auslieferung (der Auslieferungsantrag) ist auf diplo-
matischem Wege zu stellen.
Mit dem Auslieferungsantrag ist ein gerichtlicher Haftbefehl gegen die
beanspruchte Person oder das gegen sie erlassene Strafurteil beizubringen. Soweit
daraus die Tat und die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der straf-
baren Handlung gefunden werden, nicht deutlich hervorgehen, ist ein gerichtliches
Schriftstück beizufügen, das die fehlenden Angaben enthält. Auch ist, soweit der
Wortlaut der zur Anwendung kommenden sträfgesetzlichen Vorschriften nicht an-
gegeben ist, beglaubigte Abschrift dieser Vorschriften beizufügen. Ist die Identität
er Person zweifelhaft, so sind Nachweise dafür zu erbringen.
er bei Ausübung des