Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

428 Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917. 
Erklärt der Ausgelieferte im Falle des Abs. 1, daß er mit seiner weiteren 
Verfolgung und Bestrafung, oder im Falle des Abs. 2, daß er mit der Fortfüh- 
rung des Verfahrens einverstanden ist, so kann die Zustimmung des ersuchten 
Teiles unter Mitteilung dieser Erklärung nachgesucht werden. Erteilt der ersuchte 
Teil die Zustimmung daraufhin nicht oder ist eine solche Erklärung nicht ab- 
gegeben, so ist die Zustimmung ebenso wie eine Auslieferung nachzusuchen und 
kann aus den gleichen Gründen wie diese verweigert werden. 
Art.17. Die im Artikel 16 vorgesehenen Beschränkungen der Verfolgung 
oder Bestrafung des Ausgelieferten kommen in Wegfall, wenn der Ausgelieferte 
das Gebiet des anderen Teiles innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Wieder- 
erlangung seiner Freiheit nicht verlassen hat oder wenn er, nachdem er es verlassen 
hatte, dahin zurückkehrt oder von neuem dahin ausgeliefert wird, oder wenn er 
vor seiner ersten Auslieferung den zuständigen Behörden des ersuchten Teiles 
gegenüber erklärt hat, daß er unter Verzicht auf die Förmlichkeiten des Aus- 
lieferungsverfahrens in seine Auslieferung einwillige, und der ersuchte Teil dem 
ersuchenden Teile hiervon Mitteilung macht. 
Art. 18. Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung und des Unterhalts 
der Person, deren Auslieferung oder vorläufige Festnahme beantragt ist, und der 
Beförderung des Auszuliefernden nach dem für seine Übernahme bestimmten 
Grenzort eines dritten Staates oder bis zur Einschiffung sind von dem ersuchten 
Teile zu tragen. Das Gleiche gilt für die Kosten der Beschlagnahme und der Auf- 
bewahrung der bei der Festnahme in Beschlag zu nehmenden und der Beförderung 
der mit dem Ausgelieferten auszuhändigenden Sachen. 
Bei einer Durchlieferung sowie bei einer einstweiligen Auslieferung und 
der sich daran anschließenden Rücklieferung sind die Kosten der Festhaltung, des 
Unterhalts und der Beförder der Person sowie der Beförderung der mit ihr 
auszuhändigenden Sachen von dem ersuchenden Teile zu erstatten. 
Zweiter Abschnitt. 
Weitere gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. 
Art. 19. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Er 
suchen in Strafsachen aller Art, mögen sie bei Gerichts- oder Verwaltungsbehörden 
mit Einschluß fiskalischer Behörden schweben, auch außer den Fällen der Aus- 
lieferung Rechtshilfe zu leisten. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr ent- 
sprechenden Rechte und Pflichten der beiden Teile und das zu beobachtende Ver- 
fahren bestimmen sich nach den Artikeln 20 bis 26. 
Art.20. Die nach Artikel 19 zu leistende Rechtshilfe umfaßt die Zustellung 
aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke mit Einschluß der Urteile, die Ver- 
nehmung von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die Einnahme eines 
richterlichen Augenscheins, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Vor- 
nahme einer sonstigen Untersuchungshandlung. 
Art. 21. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die den Gegenstand 
der Untersuchung bildende Handlung nach den Gesetzen eines der vertragschließen - 
den Teile nur eine Übertretung oder nach den Gesetzen des ersuchten Teiles über- 
haupt nicht strafbar ist, wenn sie ein politisches Verbrechen oder Vergehen ist, 
wenn der ersuchte Teil die Erledigung des Ersuchens für geeignet hält, seine Hobeits- 
reohte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder wenn es sich um Verfol eines 
Angehörigen des ersuchten Teiles handelt, der sich nicht im Gebiete des er- 
suchenden Teiles befindet. 
Die Zustellung einer Ladung kann auch abgelehnt werden, wenn in der 
Ladung einem Beschuldigten bei seinem Ausbleiben Vorführung oder Verhaftung 
angedroht wird oder in der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen auf die 
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird und diese Folgen in der 
Auferlegung einer Strafe oder von Kosten oder in der Vorführung bestehen. 
Art. 22. Die Ersuchen um Rechtshilfe sind von Behörde zu Behörde zu stellen 
und auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Die zuzustellenden Schriftstücke 
und die Ersuchen müssen, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einer
	        
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