440 Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Art.59. Die Mächte, die auf der internationalen Friedenskonferenz ver-
treten gewesen sind, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, können
ihm später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertrags-
mächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die
Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten mitzutheilen ist.
Art. 60. Die Bedingungen, unter denen die auf der internationalen Friedens-
konferenz nicht vertreten gewesenen Mächte diesem Abkommen beitreten können,
sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertrags-
mächten bilden.
Art. 61. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses Abkommen
kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die
Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertrags-
miächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie
erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun-
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der
Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Ver-
tragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, China, Däne-
mark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit dem in der Plenar-
sitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte), den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland,
Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal,
Rumänien (mit den Vorbehalten, die zu den Artikeln 16, 17, 19 dieses Abkommens
[15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs] gemacht
und in das Protokoll der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 1899 auf-
genommen worden sind), Russland, Serbien (mit den Vorbehalten, die in das Pro-
tokoll der dritten Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommenen worden sind),
Siam, den Vereinigten Königreichen von Schweden und’ Norwegen, der Schweiz,
der Türkei (mit dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten
Vorbehalte), Bulgarien.!)
II. Konvention.
Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Vom 29. Juli 1899.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen usw.
haben in der Erwägung, dass es nicht genügt, Mittel und Wege zu suchen,
um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Staaten
zu verhüten, sondern dass auch der Fall ins Auge gefasst werden muss, wo ein
Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht
hat abwenden ‚können,
von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äussersten Falle den Gesetzen der
Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Civilisation
zu dienen,
in der Erkenntniss, das es von Bedeutung ist, zu diesem Zwecke die allgemeinen
Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, sei es um sie näher
zu bestimmen, sei es um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie
wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,
von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie vor 25 Jahren zur
Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge
nahegelegt sind,
il) Die Vorbehalte s. unten 8.451. — Nicht ratifiziert von der Türkei.