Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

II. Konvention (Landkrieg) vom 29. Juli 1899. 441 
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, 
die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln. 
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Theile sollen diese 
Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden 
des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Krieg- 
führenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen unter 
einander und mit der Bevölkerung dienen. 
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu 
einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. 
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschliessenden 
Theile liegen, dass die nicht vorbergesebenen Fälle, in Ermangelung eines schrift- 
lichen Uebereinkommens, der willkürlichen Beurtheilung der militärischen Befehls- 
haber überlassen bleiben 
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, 
halten es die hohen vertragschliessenden Theile für zweckmässig, festzusetzen, 
dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht 
vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze 
und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus 
den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Mensch- 
lichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet 
aben. 
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Be- 
stimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind. 
Die hohen vertragschliessenden Theile, die hierüber ein Abkomnien ab- 
zuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten), 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind. 
Art.1. Die hohen vertragschliessenden Theile werden ihren Landheeren 
Verhaltungsmassregeln geben, welche den dem vorliegenden Abkommen bei- 
gefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ent- 
sprechen. . 
Art.2. Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind 
für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen 
zwei oder mehreren von ihnen. 
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, 
wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich 
einer der Kriegsparteien anschliesst. 
Art.3. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenonmen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrags- 
mächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. 
Art.4. Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten, 
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch 
eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der 
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzu- 
theilen ist. 
Art.5. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses Abkommen 
kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die 
Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertrags- 
mächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
k aiese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die ge- 
ündi at. 
u Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun- 
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Niederlande hinter-
	        
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