Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

442 Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf 
diplomatischem Wege übergeben werden sollen. 
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänenark, 
Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Staaten von 
exiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland, Italien, Japan, 
‚Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Russ- 
land, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen, 
der Türkei, Bulgarien.!) 
Bestimmungen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 
Erster Abschnitt. Kriegs parteien, 
Erstes Kapitel. Bestimmung des Begritis Kriegspartei. 
Art.1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht 
nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps unter folgen- 
den Bedingungen: 
1. dans Jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner Unter- 
gebenen verantwortlich ist, 
2. dass sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 
3. dass sie die Waffen offen führen und 
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und -Gebräuche beobachten. 
In den Staaten, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder 
einen Bestandtheil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer“ 
einbegriffen, 
Art.2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Heran- 
nahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindrin- 
genden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 
zu organisiren, wird als Kriegspartei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Ge- 
bräuche des Krieges beobachtet. 
Art.3. Die bewaffnete Macht der kriegführenden Parteien kann sich zu- 
sammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Ge- 
fangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf 
Behandlung als Kriegsgefangene. 
Zweites Kapitel. Kriegsgefangene, 
Art.4. Die Kriegsgefangenen stehen unter der Gewalt der feindlichen Re- 
gierung, nicht in der Gewalt der Personen oder der Abtheilungen, die sie gefangen 
genommen haben. 
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. 
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigenthum, ausgenommen 
Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalte. 
Art.5. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder 
an anderen Orten internirt werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine 
bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen dürfen sie nicht eingesperrt 
werden, wenn es nicht dringende Rücksichten der Sicherheit erfordern. 
Art. 6. Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienst- 
grad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten 
dürfen nicht übermässig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunterneh- 
mungen stehen. 
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche 
Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszu- 
führen. 
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militär- 
personen des eigenen Heeres gelten. 
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder 
1) Nicht unterzeichnet mithin von China und der Schweiz. Nicht ratifiziert von Schweden, 
Norwegen und der Türkei. — Die 17 Mächte, die nicht eingeladen waren, aber an der zweiten Konferenz 
teilnahmen, haben ihren Beitritt zu allen Beschlüssen der ersten Konferenz ertellt.
	        
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