IL Konvention (Landkrieg) vom 29. Juli 1899. 443
für Privatpersonen ausgeführt, 7 werden die Bedingungen im Einverständnisse
mit der Militärbehörde festgestell
Der Verdienst der Keiogsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage ver-
wendet und der Ueberschuss, nach Abzug der Unterhaltungskosten, ihnen bei
der Freilassung ausbezahlt werden.
Art.7. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden,
hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
Falls nicht besondere Vereinbarungen zwischen den Kriegsparteien getroffen
werden, sind die Kriegegefangenen in Beziehung auf Nahrung, Kleidung und
Unterkunft ebenso zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen
genommen hat.
Art.8. Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und
Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden.
Jede Unbotmässigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es Ihnen
gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder das von den Truppen, die sie gefe
genommen haben, besetzte Gebiet zu verlassen, unterliegen diszipli er
trafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Fiucht wieder gefangen genommen
werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Art.9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren
Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können
ihm die Begünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, ent-
werden.
Art. 10. Aringagofangene können auf Ehrenwort freigelassen werden, wenn
die Gesetze ihres Landes dies gestatten; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen
Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen, sowohl ihrer eigenen Re-
gierung, als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht
at, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist ebenfalls verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen
oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Art.11. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Frei-
lessung gegen Verpfändung des Ehrenworts anzunehmen; ebensowenig ist die
feindliche Regierung verpflichtet, auf die Bitte eines Kriegsgefangenen hin die
Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen.
Art.12. Jeder auf Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den
Staat, der ihn entlassen hat oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt, ver-
liert, wenn er wieder ergriffen wird, das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener
und kann den Gerichten überliefert werden.
Art.13. Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzuge-
hören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und
Lieferanten, haben, wenn sie in Feindeshand gerathen und ihre Festhaltung zweok-
mäseig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt,
dass sie sioh im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden,
dem gie folgen.
Art.14. Es wird beim Ausbruche der Feindseligkeiten in jedem der krieg-
führenden Staaten und gegebenenfalls in den neutralen Staaten, die ‘Angehö
einer der Kriegsparteien in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Anckuortatelle
über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese hat die Aufgabe, alle die Kriege-
gefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält hierfür von
zuständigen Dienststellen die nöthigen Angaben, die sie in den Stand setzen, über
jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt zu führen. Die Auskunftstelle muss
auf dem J.aufenden gehalten werden über die U nterbrin der Gefangenen
und über die dabei eintretenden Veränderungen, sowie r die Ueberführung
in Krankenhäuser und über Todesfälle.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienen-
den Gegenstände, Werthsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden
oder von den in Krankenhäusern oder Feldlazarethen gestorbenen Kriegsgefangenen
hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.