448 Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Art.59. Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder
Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch unter
dem Vorbehalte, dass die zur Beförderung benutzten Züge weder Kriegspersonal
noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in solchen Fällen
verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmassregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörigen Verwundeten oder Kranken, die von
einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von dem
neutralen Staate derart zu bewachen, dass sie nicht von neuem an den Krieg»-
unternehmungen Theil nehmen können. Der neutrale Staat hat gegenüber den
ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres die gleichen
Verpflichtungen.
Art. 60. Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen Gebiet unter-
gebrachten Kranken und Verwundeten.
III. Konvention.
Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer
Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg. Vom 29. Juli 1899.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen uew.
gleichermassen von dem Wunsche beseelt, so viel an ihnen liegt, die die vom Kriege
unzertrennlichen Leiden zu mildern und in der Absicht, zu Zwecke die
Grundsätze der Genfer Konvention von: 22. August 1864 auch auf den Seekrieg
auszudehnen, haben beschlossen, ein Abkommen zu dem Ende einzugehen,
sie haben demgemäss zu Bevollmächtigten ernannt:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten),
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art.1. Die militärischen Lazarethschiffe, die einzig und allein vom Staate
erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiff-
brüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten,
jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden Mächten mit Namen
anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen während der Dauer der
Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach den
für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden.
Art.2. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von Privat-
personen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften ausgerüstet worden
sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern
die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für
sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner bei Beginn oder im Verlaufe der
Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung bekannt gemacht hat.
Diese Schiffe müssen eine von der zuständigen Behörde auszustellende
Bescheinigung darüber bei sich führen, dass sie sich während der Ausrüstung
und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.
Art.3. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von Privat-
personen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften neutraler Staaten
ausgerüstet worden sind, sind zu achten, und von der Wegnahme ausgeschlossen,
sofern der neutrale Staat, dem sie angehören, einen amtlichen Auftrag für sie
ausgestellt hat, und den kriegführenden Mächten ihre Namen zu Beginn oder
im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber. vor ihrer Verwendung, bekannt
gemacht hat.
Art.4. Die in den Artikeln 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Ver-
wundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegsparteien ohne Unterschied
der Nationalität Hülfe und Beistand gewähren.
Die Regierungen verpflichten: sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen
Zwecken zu benutzen.
Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe
behindern.