Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

452 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
in der von der internationalen Friedenskonferenz vorgeschlagenen Fassung die 
folgende Erklärung ab: 
»Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt werden, 
dass es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von ihrer überlieferten 
Politik abzuweıchen, auf Grund deren sie sich eines Eingreifens, einer Einmengung 
oder einer Einmischung in die politischen Fragen oder in die Politik oder in die 
innere Verwaltung irgend eines fremden Staates enthalten. Es ist gleichermassen 
selbstverständlich, dass in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als 
wenn es für die Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten 
Haltung in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.« 
Die Vorbehalte, die von der Vertretung Rumäniens zu den Artikeln 16, 
17, 19 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (Artikel 
16, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs) gemacht worden 
sind und mit denen das Abkommen von dieser Vertretung unterzeichnet worden 
ist, lauten nach dem Protokolle der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 
1899, wie folgt: 
Zu Artikel 15 des Entwurfs (Artikel 16 des Abkommens): 
»Die Königlich rumänische Regierung, ganz eingenommen für den Grund- 
satz der fakultativen Schiedssprechung, deren volle Wichtigkeit sie in den 
internationalen Beziehungen schätzt, versteht sich gleichwohl nicht dazu, durch 
Artikel 15 eine Verpflichtung zur Annahme einer Schiedssprechung in allen dort 
vorgesehenen Fällen zu übernehmen, und sie glaubt, in dieser Hinsicht ausdrück- 
liche Vorbehalte machen zu müssen. 
Sie kann daher für diesen Artikel nur mit diesem Vorbehalte stimmen.« 
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 17 des Abkommens): 
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt. dass sie dem Artikel 16 nur 
mit dem ausdrücklichen, in das Protokoll aufzunehmenden Vorbehalte beitreten 
kann, dass sie entschlossen ist, für Streitverhältnisse oder Streitigkeiten aus der 
Zeit vor dem Abschlusse dieses Abkommens in keinem Falle eine internationale 
Schiedssprechung anzunehmen.« 
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 19 des Abkommens): 
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt, dass sie sich nicht dazu ver- 
steht, mit dem Beitritte zum Artikel 18 des Abkommens irgend eine Verpflichtung 
in Sachen der obligatorischen Schiedssprechung zu übernehmen.« 
9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).!) 
Die Zweite Internationale Friedenskonferenz, die zuerst von dem Herrn 
Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagen und sodann 
auf die Einladung Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen von Ihrer Majestät 
der Königin der Niederlande einberufen worden war, ist im Haag am 15. Juni 
1907 im Rittersaale zusammengetreten mit der Aufgabe, den Grundsätzen der 
Menschlichkeit, die dem Werke der Ersten Konferenz von 1899 zur Grundlage 
gedient haben, eine weitere Entwickelung zu geben. 
Folgende Mächte haben an der Konferenz teilgenommen und dazu die 
nachstehend aufgeführten Delegierten ernannt (hier weggelassen): Deutschland, 
die Vereinigten Staaten von Amerika, die Argentinische Republik, Österreich- 
Ungarn, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, die 
Republik Kuba, Dänemark, die Dominikanische Republik, die Republik Ekuador, 
Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, die Republik 
Haiti, Italien, Japan, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nikaragua, Norwegen, 
Panama, Paraguay, die Niederlande, Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Ruß- 
land, Salvador, Serbien, Siam, Schweden, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, die 
Vereinigten Staaten von Venezuela. 
1) Abgedruckt (ohne die Schlußakte selbst) im Beichs-Gesetzblatt 1910, 8.5. Die Schlußakte 
ist hier nach dem deutschen Weißbuch abgedruckt. — Die Staaten, die ratifiziert oder ihren Beitritt 
erklärt haben, sind auf Grund der Bel t hungen im Reichs-Gesetzblatt, zu den einzelnen Über- 
einkommen aufgezählt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.