Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

I. Abkommen (Erledigung internationaler Streitfälle). 459 
Vierter Titel. Internationale Schiedsspreohung. 
Erstes Kapitel. Schiedswesen. 
Art.37. Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die 
Erledigu ng von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl 
ie Anrufung ung de Bohfedesprechung schließt die V 
16 er j rechung schließt die flich in sich, 
sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen. vang 
Art. 38. In Rechtefragen und in erster Linie in Fragen der Ausl oder 
der Anwendung internationaler Vereinbarungen wird die Schiedsspreshung von 
den Vertragsmächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten 
‘entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht 
auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden können. 
zufolge wäre es wünschenswert, daß bei Streitigkeiten über die vor- 
erwähnten Fragen die Vertragsmächte eintretenden Falles die Schiedssprechung 
anrufen, soweit es die Umstände gestatten. 
Art. 39. Schiedsabkommen werden für bereits entstandene oder für etwa 
entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen. 
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer 
bestimmten Art beziehen. | 
Art. 40. Unabhängig von den emeinen und besonderen Verträgen, die 
schon jetzt den Vert ächten die Verpflichtung zur der Schieds- 
sprechung auferlegen, alten diese Mächte sich vor, neue allgemeine oder 
besondere Übereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung 
auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden 
können, 
Zweites Kapitel. Ständiger Schiedshof. 
Art.4l. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die 
internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege 
haben erledigt werden können, machen sich die Vertragsmächte anheischig, den 
Ständigen Schiedshof, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet andorweitiger 
Abrede der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Abkommen enthaltenen 
stimmungen über das Verfahren tätig wird, in der ihm von der Ersten Friedens- 
konferenz gegebenen Einrichtung zu erhalten. 
Art.42. Der Ständige Schiedshof ist für alle Schiedsfälle zuständig, sofern 
nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichts 
Einverständnis besteht. 
Art. 43. Der Ständige Schiedshof hat seinen Sitz im Haag. 
Ein Internationales Bureau dient dem Schiedshofe für die Bureaugeschäfte,. 
Es vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedahofs sich beziehenden Mit- 
teilungen;; es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungs- 
geschäfte. 
Die Vertragsmächte machen sich anheischig, dem Bureau möglichst bald 
beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabrede sowie 
eines jeden Schiedsspruchs mitzuteilen, der sie betrifft, und durch besondere 
Schiedsgerichte erlassen ist. 
Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen 
Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenen Falles die Vollziehung 
der von dem Schiedshof erlassenen Sprüche dartun. 
Art.44. Jede Vertragsmacht benennt höchstens vier Personen von an- 
erkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts, die sich der höchsten sittlichen 
Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen. 
Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schieds- 
hofs in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Vertragsmächten durch 
das Bureau mitgeteilt werden. 
Jede Änderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das Bureau 
zur Kenntnis der Vertragsmächte gebracht. 
Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Be- 
nennung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.