I. Abkommen (Erledigung internationaler Streitfälle). 459
Vierter Titel. Internationale Schiedsspreohung.
Erstes Kapitel. Schiedswesen.
Art.37. Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die
Erledigu ng von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl
ie Anrufung ung de Bohfedesprechung schließt die V
16 er j rechung schließt die flich in sich,
sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen. vang
Art. 38. In Rechtefragen und in erster Linie in Fragen der Ausl oder
der Anwendung internationaler Vereinbarungen wird die Schiedsspreshung von
den Vertragsmächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten
‘entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht
auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden können.
zufolge wäre es wünschenswert, daß bei Streitigkeiten über die vor-
erwähnten Fragen die Vertragsmächte eintretenden Falles die Schiedssprechung
anrufen, soweit es die Umstände gestatten.
Art. 39. Schiedsabkommen werden für bereits entstandene oder für etwa
entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer
bestimmten Art beziehen. |
Art. 40. Unabhängig von den emeinen und besonderen Verträgen, die
schon jetzt den Vert ächten die Verpflichtung zur der Schieds-
sprechung auferlegen, alten diese Mächte sich vor, neue allgemeine oder
besondere Übereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung
auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden
können,
Zweites Kapitel. Ständiger Schiedshof.
Art.4l. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die
internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege
haben erledigt werden können, machen sich die Vertragsmächte anheischig, den
Ständigen Schiedshof, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet andorweitiger
Abrede der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Abkommen enthaltenen
stimmungen über das Verfahren tätig wird, in der ihm von der Ersten Friedens-
konferenz gegebenen Einrichtung zu erhalten.
Art.42. Der Ständige Schiedshof ist für alle Schiedsfälle zuständig, sofern
nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichts
Einverständnis besteht.
Art. 43. Der Ständige Schiedshof hat seinen Sitz im Haag.
Ein Internationales Bureau dient dem Schiedshofe für die Bureaugeschäfte,.
Es vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedahofs sich beziehenden Mit-
teilungen;; es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungs-
geschäfte.
Die Vertragsmächte machen sich anheischig, dem Bureau möglichst bald
beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabrede sowie
eines jeden Schiedsspruchs mitzuteilen, der sie betrifft, und durch besondere
Schiedsgerichte erlassen ist.
Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen
Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenen Falles die Vollziehung
der von dem Schiedshof erlassenen Sprüche dartun.
Art.44. Jede Vertragsmacht benennt höchstens vier Personen von an-
erkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts, die sich der höchsten sittlichen
Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen.
Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schieds-
hofs in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Vertragsmächten durch
das Bureau mitgeteilt werden.
Jede Änderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das Bureau
zur Kenntnis der Vertragsmächte gebracht.
Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Be-
nennung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen.