Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

I. Abkommen (Erledigung internationaler Streitfälle). 461 
Art.49. Der Ständige Verwaltungsrat, der aus den im Haag beglaubigten 
diplomatischen Vertretern der Vertragsmächte und dem Niederländischen Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden besteht, hat das Internationale 
Bureau unter seiner Leitung und Aufsicht. 
Der Verwaltungsrat erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst not- 
wendigen allgemeinen Anordnungen. 
entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den 
Geschäftsbetrieb des Schiedshofs erheben. 
.Er hat volle Befugnis, die Beamten und Angestellten des Bureaus zu ernennen, 
ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen. 
Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen. 
| Die Anwesenheit von neun Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen 
Versammlungen genügt zur gültigen Beratung des Verwaltungsrates. Die Be- 
schlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit, 
Der Verwaltungsrat. teilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anord- 
nungen unverzüglich den Vertragsmächten mit. Er legt ihnen jährlich einen 
Bericht vor über die Arbeiten des Schiedshofs, über den Betrieb der Verwaltungs- 
geschäfte und über die Ausgaben. Der Bericht enthält ferner eine Zusammen- 
stellung des wesentlichen Inhalts der dem Bureau von den Mächten auf Grund 
des Artikel 43 Abe. 3, 4 mitgeteilten Urkunden. 
Art.650. Die Kosten des Bureaus werden von den Vertragsmächten nach 
dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereins festgestellten Verteilung- 
maßstabe getragen. 
Die Kosten, die den beitretenden Mächten zur Last fallen, werden von dem 
Tage an berechnet, wo ihr Beitritt wirksam wird. 
Drittos Kapitel. Schiedsverfahren. 
Art.öl. Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben 
die Vertragsmächte folgende Bestimmungen festgesetzt, die auf das Schieds- 
verfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Be- 
stimmungen übereingekommen sind. . 
Art.52. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen 
einen Schiedsvertrag, worin der Streitgegenstand, die Frist für die Ernenn 
der -Schiedsrichter, die Form, die Reihenfolge und die Fristen für die im Artikel 
vorgesehenen Mitteilungen sowie die Höhe des von jeder Partei als Kostenvorschuß 
zu hinterlegenden Betrags bestimmt werden. . 
Der Schiedsvertrag bestimmt gegebenen Falles ferner die Art der Ernennung 
der Schiedsrichter, alle etwaigen besonderen Befugnisse des Schi erichte, dessen 
Sitz, die Sprache, deren es sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch 
vor ihm gestattet sein soll, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien 
sich geeinigt haben. 
Art. 53. Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung des Schiedsvertrags 
zuständig, wenn die Parteien darin einig sind, sie ihm zu überlassen. 
Er ist ferner auf Antrag auch nur einer der Parteien zuständig, wenn zu- 
vor eine Verständigung auf diplomatischem Wege vergeblich versucht worden 
ist und es sich handelt: 
l. um einen Streitfall, der unter ein nach dem Inkrafttreten dieses Ab- 
kommens abgeschlossenes oder erneuertes allgemeines Schiedsabkommen fällt, 
sofern letzteres für jeden einzelnen Streitfall einen Schiedsvertrag vorsieht und 
dessen Feststellung der Zuständigkeit des Schiedshofs weder ausdrücklich noch 
stillschweigend entzieht. Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß nach ihrer 
Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen Schiedssprechung unter- 
liegenden Streitfällen ehört, die Anrufung des Schiedshofs nicht zulässig, es sei 
denn, daß das Schiedsabkommen dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Ent- 
scheidung dieser Vorfrage überträgt; 
2. um einen Streitfall, der aus den bei einer Macht von einer anderen Macht 
für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt und für dessen 
Beilegung das Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung angenommen worden 
ist iese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Annahme unter der
	        
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