462 Schlußakte der Zweiten internationalen Friedenskonferenz (1907).
Bedingung erfolgt ist, daß der Schiedsvertrag auf einem anderen Wege festgestellt
werden soll.
Art.54. In den Fällen des vorstehenden Artikels erfolgt die Feststellung
des Schiedsvertrags durch eine Kommission von fünf Mitgliedern, welche 'auf
die im Artikel 45 Abs. 3 bis 6 angegebene Weise bestimmt werden.
Das fünfte Mitglied ist von Rechts wegen Vorsitzender der Kommission.
Art.65. Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder
mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem
Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Abkommen
festgesetzten Ständigen Schiedshofs gewählt werden.
In Ermangelang einer Bildung des Schiedsgerichtse durch Verständigung
der Parteien wird in der im Artikel 45 Abs. 3 bis 6 angegebenen Weise verfahren.
Art.56. Wird ein Souverän oder eirr sonstiges Staatsoberhaupt zum Schieds- :
richter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt.
Art.57. Der Obmann ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schieds-
richte.
e Gehört dem Schiedsgerichte kein Obmann an, so ernennt es selbst seinen
Vorsitzenden.
Art.58. Im Falle der Feststellung des Schiedsvertrags durch eine Kom-
mission, 80 wie sie im Artikel 54 vorgesehen ist, soll, unbeschadet anderweitiger
Abrede, die Kommission selbst das Schiedsgericht sein.
Art.59. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend einem
Grunde stattfindenden Verhinderung eines der Schiedsrichter erfolgt sein Ersatz
in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.
Art.60. In Ermangelung einer Bestimmung duroh die Parteien hat das
Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.
Das Schiedsgericht kann seinen Sitz auf dem Gebiet einer dritten Macht
nur mit deren Zustimmung haben.
Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte nur mit Zustim-
mung der Parteien verlegt werden.
Art.61. Hat der Schiedsvertrag die zu gebrauchenden Sprachen nicht
bestimmt, so wird darüber durch das Schiedsgericht entschieden.
Art. 62. Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere
Agenten zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgericht
ala Mittelspersonen zu dienen. "
Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und
Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen,
die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden.
Die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs dürfen als Agenten, Rechtsbeistände
oder Anwälte nur zugunsten der Macht tätig sein, die sie zu Mitgliedern des Schieds-
hofs ernannt hat.
Art. 63. Das Schiedsverfahren zerfällt regelmäßig in zwei gesonderte Ab-
schnitte: das schriftliche Vorverfahren und die Verh ung.
Das schriftliche Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Agenten
an die Mitglieder des Schiedsgerichts und an die Gegenpartei zu machenden Mit-
teilung der Schriftsätze, der Gegenschriftsätze und der etwa weiter erforderlichen
Rückäußerungen; die Parteien fügen alle in der Sache in Bezug genommenen
Aktenstücke und Urkunden bei. Diese Mitteilungen erfolgen unmittelbar oder
durch Vermittelung des Internationalen Bureaus in der Reihenfolge und in den
Fristen, wie solche durch den Schiedsvertrag bestimmt sind.
Die im Schiedsvertrage festgesetzten Fristen können verlängert werden
durch Übereinkommen der Parteien oder durch das Schiedsgericht, wenn dieses
es für notwendig erachtet, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.
Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechtsbehelfe
der Parteien vor dem Schiedsgerichte.
Art.64. Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück muß der anderen
Partei in beglaubigter Abschrift mitgeteilt werden.
Art.65. Abgesehen von besonderen Umständen tritt das Schiedsgericht
erst nach dem Schlusse des Vorverfahrens zusammen,