I. Abkommen (Erledigung internationaler Streitfälle). 463
Art.66. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie erfolgt öffentlich nur, wenn ein Beschluß dos Schiedsgerichts mit Zu-
stimmung der Parteien dahin ergeht.
Über die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen von Sekretären,
die der Vorsitzende ernennt. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem
der Sekretäre unterzeichnet; es hat allein öffentliche Beweiskraft.
Art.67. Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht be-
fugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen,
die ihm etwa eine Partei ohne Hin wiligung der andern vorlegen will.
Art.68. Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke oder
Urkunden, auf welche etwa die Agenten oder Rechtsbeistände der Parteien
seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen.
In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser Akten-
stücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschadet der Verpflichtung, der Gegen-
partei davon Kenntnis zu geben.
Art. 69. Das Schiedsgericht kann außerdem von den Agenten der Parteien
die Vorl aller nötigen Aktenstücke verlangen und alle nötigen Aufklä-
orten Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von
ihr Vermerk.
Art.70. Die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien sind befugt,
beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Ver-
teidigung ihrer Sache für nützlich halten.
. Art.71. Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu er-
heben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über diese Punkte sind end-
gültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben.
Art.72. Die Mitglieder des Schiedsgerichtse sind befugt, an die: Agenten
und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Auf-
klärungen über zweifelhafte Punkte zu erfordern.
eder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgeriohtse
im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der
Meinung des ganzen Schiedsgerichts oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen
werden.
Art.73. Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen,
indem es den Schiedsvertrag sowie die sonstigen Staateverträge, die für den Gegen-
stand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des Rechtes an-
wendet.
Art. 74. Dem Schiedsgerichte steht es zu, auf das Verfahren sich beziehende
Anordnungen zur Leit der Streitsache zu erlassen, die Formen, die Reihen-
folge und die Fristen zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Schlußanträge zu
stellen hat, und zu allen Förmlichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme
mit sich bringt.
Art. 75. Die Parteien verpflichten sich, dem Schiedsgericht in dem weitesten
Umfange, den sie für möglich halten, alle für die Entscheidung der Streitigkeit
notwendigen Mittel zu gewähren.
Art.76. Das Schiedsgericht wird sich zur Bewirkung aller Zustellungen,
die es im Gebiet einer dritten Vertragsmacht herbeizuführen hat, unmittelbar
an die Regierung dieser Macht wenden, Das gleiche gilt, wenn es sich um die
Herbeiführ irgendwelcher Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.
Die zu diesem Zwecke erlassenen Ersuchen sind rach Maßgabe derjenigen
Mittel zu erledigen, über welche die ersuchte Macht nach ihrer inneren Gesetz-
gebung verfügt. Sie können nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für
geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.
Auch steht dem Schiedsgerichte stets frei, die Vermittelung der Macht
in Anspruch zu nehmen, in deren Gebiet es seinen Sitz hat.
Art.77. Nachdem die Agenten und die Rechtebeistände der Parteien alle
Aufklärungen und Beweise zugunsten ihrer Sache vorgetragen haben, spricht
der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus.
Art.78. Die Beratung des Schiedsgerichte erfolgt nicht öffentlich und
bleibt geheim,