I. Abkommen (Erledigung internationaler Streitfälle). 465
Art.89. Jede Partei wird vor dem Schiedsgerichte durch einen Agenten
vertreten; dieser dient als Mittelsperson zwischen dem Schiedsgericht und der
Regierung, die ihn bestellt hat.
Art.90. Das Verfahren ist ausschließlich schriftlich. Doch hat jede Partei
das Recht, das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen zu verlangen. Das
Schiedsgericht ist seinerseits befugt, von den Agenten der beiden Parteien sowie
von den Sachverständigen und Zeugen, deren einen es für nützlich hält,
mündliche Aufklärungen zu verlangen.
Fünfter Titel. Schlußbestimmungen.
Art. 91. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Bezieh
zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens zur friedlichen Fr.
ledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899.
Art.92. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden,
Die erste Hinterl von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem „niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeich-
net wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der
die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati-
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den andern Mächten, die dem
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den
Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete ierung ihnen zugleich
bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat,
Art. 93. Die Mächte, die zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladen worden
sind, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben, können ihm später bei-
treten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der ierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitritteurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten ierung hinterlegt werden wird,
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Bei-
trittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die An-
zeige erhalten hat.
Art. 94. Die Bedingungen, unter denen die zur Zweiten Friedenskonferenz
nicht eingeladenen Mächte diesem Abkommen beitreten können, sollen den Gegen-
stand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden.
| Art. 95. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben. sechzig Tage
nach dem 7 e, an dem das Protokall über diese Hinterlegung autgenommen
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage,
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder
von ihrem Beitritt erhalten hat.
Art. 96. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden,
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung
erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt
bat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande
eingegangen ist.
Art.97. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 92 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
v.Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 30