466 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 93 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 96
Abs. I) eingegangen sind.
: Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf
diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
II. Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt
bei der Eintreibung von Vertragsschulden. Vom 18. Oktober 1907.!)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
von dem Wunsche erfüllt, bewaffnete Streitigkeiten pekuniären Ursprungs,
die aus einer bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen
Landes für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschuld herrühren, unter
den Völkern zu verhüten,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnung der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art.1. Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung
von Vertraggschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung
eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffen-
gewalt zu schreiten.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldner-
staat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet
läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß des Schiedsvertrags vereitelt oder
nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.
Art.2. Man ist ferner übereingekommen, daß die im Abs. 2 des vorstehenden
Artikels erwähnte Schiedssprechung dem im Titel IV Kapitel 3 des Haager Ab-
kommens zur friedlichen Erledi internationaler Streitfälle vorgesehenen
Verfahren unterworfen sein soll. rmangelung besonderer Abreden der Par-
teien entscheidet der Schiedsspruch über den Grund des Anspruchs, über die Höhe
der Schuld sowie über die Zeit und die Art der Zahlung.
Art.3. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die-Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet
wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikstionsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der
die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati-
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn,
Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Russland und Salvador. Dazu Vorbehalt
der Vereinigten Staaten von Amerika (BR. G. Bl. 1010 8.379). — Nachträglicl haben ratifiziert oder
sind beigetreten: Nikaragua (RB. G. Bil. 1910 $.382; mit Vorbehalt), China (R. G. Bil. 1910 8.4657),
Halti (BR. G. Bl. 1910 9. 678), Siam (daselbst), Norwegen (R. G. Bl. 1910 S. 1092), Frankreich (B. G. Bl.
1810 8.1105), Guatemala (R.G.Bl. 1911 8.198; mit Vorbehalt), Panama (B.G.Bl.1911 9.914),
Portugal (R.G. Bi. 1911 8.972) Japan (R. G. Bl. 1912 S. 160), Spanien (R. G. Bi. 1913 3.293), Liberia
(BR. G. Bl. 1914 3. 83).