III. Abkommen (Eintreibung von Vertragsschulden). Vom 18. Okober 1907. 467
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.4. Die Mächte, die nicht unterzeichnet ha können diesem Ab-
kommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
.. Diese ierung wird unverzüglich allen anderen zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Bei-
trittsurkunde “übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige
erhalten hat.
Art.5. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage
dem e, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage,
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder
von ihrem Beitritt erhalten hat.
Art.6. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
8o soll die Kündigung schriftlich der Regi der Niederlande erklärt werden,
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an weichem age sie die Erklärung er-
halten hat. |
Die Kündiy 1 soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder-
hande eingegangen ist.
Art.7. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 3 Abs.3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 4 Abs.2) oder von der Kündigung (Artikel 6
Abe. 1) ginges angen sind.
ertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und Beclaubigte Auszüge daraus zu verlangen,
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf
diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
IH. Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten. Vom 18. Oktober 1907.:)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
in der Erwägung, daß es für die Sicherheit der friedlichen Beziehungen von
Wert ist, wenn die Feindseligkeiten nioht ohne vorausgehende Benachrichtigung
en,
e8 gleichfalls von Wert ist, wenn der Kriegszustand unverzüglich den
neutralen Mächten wird,
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen,
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnung der Bevollmächtigten)
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich -Ungarn,
Bolivien, Grossbritannien, Mexiko, den N tederlanden, Russland, Salvador und Schweden. Nachträglich
haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua (RB. G. Bl. 1910 8. 382), Ohlna (BR. G. Bl. 1910 9.457),
Haiti (BR. G. Bl. 1910 8. 673), Siam (daselhst), Schweiz (BR. G. Bl. 1910 8. 913), Beigien (BR. G. Bi. 1910
8. 992), Norwegen (B.G. Bl.1910 $. 1092), Frankreich (B.G. Bl.1910 8. 1105), Guatemala (B.G. Bi.
1911 8.198), Panama, (RB. Q. Bl. 1911 3.914), Portugal (RB. G. Bl. 1911 8. 972), Japan (R.G. Bl. 1912
8.169), Rumänien (B.G. Bl. 1912 8. 257), Luxemburg (RB. G. Bl. 1912 8.581) Spanien (BR. G. Bl. 1913
8.293) Brasilioa B.G. Bl. 1914 3.20), Liberia (B.G. Bl. 1914 8. 88).
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