468 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art.1. Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter
ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideut Weiogner “egnerklärung
uigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen
die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß
Art. 2. Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzu-
zeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf
telegraphischem Wege erfolgen kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte
auf das f das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß
sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.
Art.3, Der Artikel 1 dieses Abkommens wird wirksam im Falle eines Krieges
zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten.
Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen einer kriegführenden
Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.
Art.4. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeich-
net wird,
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die
Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von
Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie
der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur
Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten,
die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden,
In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.5. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen
später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der ierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei ihre Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich an-
geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.6. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung on
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig T
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation
von ihrem Beitritt erhalten hat.
Art.7. Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Abkommen
kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande
erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen
Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Er-
klärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie er-
klärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder-
lande eingegangen ist.
Art.8. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 4 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 5 Abs.2) oder von der Kündigung (Artikel 7
Abs. 1) eingegangen sind.