Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

470 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ord- 
nung in diesem Sinne zu verstehen sind. 
Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen 
abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: ' 
(Bezeichnung der Bevollmächtigten) 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Art.1. Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaß- 
regeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der 
Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen. 
Art.2. Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie 
des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten An- 
wendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind. 
Art.3. Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ord- 
nung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. 
Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht 
gehörenden Personen begangen werden. 
Art.4. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen 
zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, 
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen 
den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen 
cht gleichermaßen ratifizieren sollten. 
Art.5. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll 
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von 
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird. 
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels 
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die 
Ratifikationsurkunde beizufügen ist. 
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati- 
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der 
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten 
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem 
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In 
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen 
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art.6. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen 
später beitreten. 
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der 
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über- 
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. 
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte 
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich an- 
geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art.7. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage 
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen 
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, 
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder 
von ihrem Beitritt erhalten hat. 
Art.8. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, 
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, 
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten 
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung 
erhalten hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.