IV. Abkommen (Landkrieg).. Vom 18. Oktober 1907. 471
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande
eingegangen ist.
Art.9. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den „Lug der gemäß Artikel 5 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkun angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abe. 2) 2) oder von der Kündigung (Artikel 8
Abe. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu
nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Ur dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neuzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zu der Zweiten Friedens-
Konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden
sollen.
(Unterschriften)
Anldke zum Abkommen.
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Erster Absohnitt. Krieg’führende,
Erstes Kapitel Begriff des Kriegführenden.
Art.1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht
nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn
sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verant-
wortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des ‚Krieges
beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder
einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer“
einbegrifffen.
Art.2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiete, die beim Heran-
nahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindrin-
genden Truppen zu bekämpfe en, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1
“zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen
führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
Art.3. Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammen-
setzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme
durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als
Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel. Kriegsgefangene,
Art.4. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Re-
gierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen
genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme
von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.
Art.5. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder
an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpllichtu ‚ sich nicht über
eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre hließung nur
statthaft als unerläßliche Sicherun rungsmaßrogel und nur während der Dauer der
diese Maßregel notwendig machen Umstände,