Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

IV. Abkommen (Landkrieg). Vom 18. Oktober 1907. 413 
Art.14. Bei Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführen- 
den Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige 
eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunfts 
über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen 
"betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienst- 
stellen alle Angaben über die Unterbri und deren Wechsel, über Freilassungen 
gegen Ehrenwort, über Austausch, über tweichungen, über Aufnahme in die 
ospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um 
über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden 
zu erhalten. Die Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikel- 
nummer, den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatsort, den Dienstgrad, 
den 'Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der 
Unter ‚ der Verwundangen und des Todes sowie alle besonderen Be- 
merkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung 
des anderen Kriegführenden übermittelt. 
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienen- 
den Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden 
oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder 
in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen 
werden, und stellt sie den Berechtigten zu. 
Art. 15. Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig 
nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, 
die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Krieg- 
führenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleich- 
terung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die Verwaltungs- 
vorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen 
wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf 
Grund einer ihnen sönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und 
gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- 
und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen an den Unter- 
bringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden 
Gefangenen zu verteilen. 
Art.16. Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanwei- 
sungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgef on bestimmt 
sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im de der Aufgabe, als 
auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren 
befreit. 
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kri fangene bestimmten Gegen- 
stände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Fracht- 
kosten auf Staatseisenbahnen befreit. 
Art 17. Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den 
Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten 
werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet 
Art.18. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit 
Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der 
einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnung»- und Polizeivorschriften der Militär- 
behörde fügen. 
Art.19. Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben 
Bedingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen 
des eigenen Heeres. 
a8 gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegs- 
gefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist. 
Art. 2. Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen 
kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden. 
Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete, 
Art.21. Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung 
von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Abkommen.
	        
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