V. Abkommen (Neutralität im Landkrieg). Vom 18. Oktober 1907. 4717
mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie
gleichfalls zurüo ben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art 55. ückesgeben und Staat hat sich nur Verwalter und Nutznießer
der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftliohen Be-
triebe zu betrachten, die dem feindlichen Staste gehören und sich in dem besstzten
Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln
des Nießbrauchs verwalten.
Art. 56. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der
Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu be-
an
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder i von
derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst
und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.
V. Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte
und Personen im Falle eines Landkriegs. Vom 18. Oktober 1907.:)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw,
in der Absicht, die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines
Landkriegs genauer festzustellen und die Lage der auf neutrales Gebiet geflüchteten
Angehörigen einer Kriegsmacht zu regeln,
sowie von dem Wunsche geleitet, den iff des Neutralen zu bestimmen,
in Erwartung der Zeit, wo es möglich sein wird, die Lage neutraler Privatpersonen
in ihren Beziehungen zu den Kriegführenden im ganzen zu regeln,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben
demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnungen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Erstes Kapitel. Rechte und Pflichten der neutralen Mächte,
Art.1. Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich.
Art.2. Es ist den Kriegführenden untersagt, Trup oder Munitions-
oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurch-
zuführen.
Art.3. Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt:
a) auf dem Gebiet einer neutralen Macht eine funkentelegraphische Station
einzurichten oder sonst irgend eine Anlage, die bestimmt ist, einen Ver-
kehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln;
b) irgend eine Einrichtung dieser Art zu benutzen, die von ihnen vor dem
Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich
militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nach-
richtendienst freigegeben worden ist. .
Art. 4. Auf dem Gebiet einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Krieg-
führenden weder Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet
werden,
Art. 5. Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Artikeln 2
bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.
Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwider-
laufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete began-
gen sind.
1) Batifiriert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn,
Bolivien, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Russland, Balvador und Schweden. — Nachträglich
haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua (RB. G. Bl. 1010 8. 882), China (RB. G. BI. 1910 8. 457),
Haiti (B.GQ. Bl. 1910 3. 673), Siam (daselbst), Schweiz (RB. G. Bl. 1910 8.913, Belgien (RB. G. BI. 1910
8.992), Norwegen (RB. G. Bl.1910 8. 1092), Frankreich (R.G. Bl. 1910 8. 1105), Guatemala (R.G. Bi.
1911 S. 198), Panama (RB. G.BlI.1911 S. 914), Portugal (RB. G. Bi. 1911 8.972), Japan (B.G. Bi. 1912
8.169), Rumänien (B.G. Bl. 1012 3.267), Kuba (RB.G.Bi. 1912 8. 301), Luxemburg (RB. G. Bl. 1912
8.531), Spanien (R.G. Bl. 1014 8.20), Liberia (R. G. Bl. 1914 3, 88).