V. Abkommen (Neutralität im Landkrieg). Vom 18. Oktober 1907. 479
a) wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden begeht;
b) wenn er Handlungen zugnnaten eines Kriegführenden begeht, insbeson-
dere wenn er freiwillig Kriegsdienste in bewaffneten Macht einer
der Parteien nimmt.
In einem solchen Falle darf der Neutrale von dem Kriegführenden, dem
gegenüber er die Neutralität außer acht gelassen hat, nicht strenger behandelt
werden, als ein Angehöriger des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen
Tat behandelt werden kann.
Art.18. Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des
Artikel 17 b sind nicht anzusehen
&) die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Darlehen
an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder Dar-
leiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr besetzten
Gebiete wohnt und daß auch die Lieferungen nicht aus diesen Gebieten
herrühren ;
b) die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten.
Viertes Kapitel. Risenbahnmaterlal.
Art.19. Das aus dem Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisen-
bahnmaterial, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privatpersonen
gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Kriegführenden nur in dem
alle und in dem Maße, in dem eine gebieterische Notwendigkeit es verlangt.
angefordert und benutzt werden. Es muß möglichst bald in das Herkunfteland
zurückgesandt werden.
Desgleichen kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus’dem Ge-
biete der kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Umfange
festhalten und benutzen.
Von der einen wie von der anderen Seite soll eine Entschädigung nach Ver-
hältnis des benutzten Materials und der Dauer der Benutzung gezahlt werden.
Fünttes Kapitel. Schlußbestimmungen.
Art.20. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen Vertrags-
mächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertrags-
parteien sind.
Art.21. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer
schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die
Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati-
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.22. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab-
kommen später beitreten. '
- Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben,
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.23. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach