Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

V. Abkommen (Neutralität im Landkrieg). Vom 18. Oktober 1907. 479 
a) wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden begeht; 
b) wenn er Handlungen zugnnaten eines Kriegführenden begeht, insbeson- 
dere wenn er freiwillig Kriegsdienste in bewaffneten Macht einer 
der Parteien nimmt. 
In einem solchen Falle darf der Neutrale von dem Kriegführenden, dem 
gegenüber er die Neutralität außer acht gelassen hat, nicht strenger behandelt 
werden, als ein Angehöriger des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen 
Tat behandelt werden kann. 
Art.18. Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des 
Artikel 17 b sind nicht anzusehen 
&) die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Darlehen 
an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder Dar- 
leiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr besetzten 
Gebiete wohnt und daß auch die Lieferungen nicht aus diesen Gebieten 
herrühren ; 
b) die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten. 
Viertes Kapitel. Risenbahnmaterlal. 
Art.19. Das aus dem Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisen- 
bahnmaterial, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privatpersonen 
gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Kriegführenden nur in dem 
alle und in dem Maße, in dem eine gebieterische Notwendigkeit es verlangt. 
angefordert und benutzt werden. Es muß möglichst bald in das Herkunfteland 
zurückgesandt werden. 
Desgleichen kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus’dem Ge- 
biete der kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Umfange 
festhalten und benutzen. 
Von der einen wie von der anderen Seite soll eine Entschädigung nach Ver- 
hältnis des benutzten Materials und der Dauer der Benutzung gezahlt werden. 
Fünttes Kapitel. Schlußbestimmungen. 
Art.20. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen Vertrags- 
mächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertrags- 
parteien sind. 
Art.21. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll 
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von 
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird. 
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer 
schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die 
Ratifikationsurkunde beizufügen ist. 
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati- 
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der 
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten 
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem 
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In 
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen 
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art.22. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab- 
kommen später beitreten. ' 
- Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der 
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über- 
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. 
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte 
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, 
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art.23. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach
	        
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