480 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und
für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem
die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem
Beitritt erhalten hat.
Art. 24. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündi schriftlich der 1 der Niederlande erklärt werden,
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung
erhalten hat. ..
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie er-
klärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder-
eingeg ist,
Art.25. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 21 Abe. 3, 4 erfolgten
Hinterl von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die An-
zeigen von dem Beitritt (Artikel 22 Abs.2) oder von der Kündi (Artikel 24
Abs, l) ei angen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden
sollen.
(Unterschriften)
VL Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe
beim Ausbruche der Feindseligkeiten. Vom 18. Oktober 1907.:)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
von dem Wunsche erfüllt, den internationalen Handel gegen die Überraschun-
gen des Krieges zu sichern, und gewillt, der neueren Übung gemäß soweit wie
möglich Handelsunternehmungen zu schützen, die vor dem Ausbruche der Feind-
seligkeiten in gutem Glauben eingegangen und in der Ausführung begriffen sind,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnung der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und ge-
höriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen
sind:
Art.1. Befindet sich ein Kauffahrteischiff einer der kriegführenden Mächte
beim Ausbruche der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist es er-
wünscht, daß ihm gestattet wird, unverzüglich oder binnen einer ihm zu ver-
gönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, mit einem Passierscheine
versehen, unmittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen, ihm be-
zeichneten Hafen aufzusuchen.
Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem
Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindseligkeiten einen
feindlichen Hafen anläuft.
1) Ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den
Niederlanden, Russland, Salvador und Schweden. Dabei Vorbehalte des deutschon Reichs (zu Art.3
und Art.4, Abs. 2, Russland (ebenso). — Nachträglich haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikara-
gus (B.G.Bl.1910 S. 382), Haiti (R. G. Bl. 1910 8.673), Siam (daselbst), Schweiz (R.G. Bl. 1910
.913), Belgien (R.G. Bl. 1910 8. 992), Norwegen (B.G. Bl. 1910 8. 1092), Frankreich (RB. G. Bi. 1910
8.1105), Guatemala (B.G. Bl. 1911 8.193), Panama (RB. G. Bl. 1911 8.914), Portugal (B.G. Bl. 1011
8.972), Japan (R.G. Bl. 1912 8. 169), Rumänien (R. G. Bl. 1912 8. 267), Kuba (RB. G. Bi. 1912 8. 8301),
Luxemburg (BR. G. Bi. 1912 8.691), Spanien (R.G BI. 1918 9.293), Brasilien (RB. G. Bi. 1914 9. 20),
Liberia (R. G. Bl. 1914 S. 83).