Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

VII. Abkommen (Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe). 483 
Art. 5. Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat bei 
seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten. 
Art.6. Der Kriegführends, der ein Kauffahrteischiff in ein Kriegsschiff 
umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste seiner Kriegs- 
schiffe vermerken. 
Art.7. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den 
Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich 
Vertragsparteien sind. 
Art. 8. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Die erste Hinterl von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll 
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von 
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird. 
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels 
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der 
die Ratifikationsurkunde beizufügen ist. 
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati- 
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der 
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten 
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem 
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In 
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen 
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die ige erhalten hat. 
Art.9. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab- 
kommen. später beitreten. 
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der ierung der 
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über- 
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. 
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte 
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, 
angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art. 10. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage 
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen 
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig T 
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder 
von ihrem Beitritt erhalten hat. | 
Art. 11. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, 
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, 
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklä allen anderen Mächten 
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung er- 
halten hat. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie er- 
klärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder- 
lande eingegangen ist. 
Art.12. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 8 Abs. 3, 4 erfolgten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die 
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 9 Abs.2) oder von der Kündigung. (Artikel 11 
Abs. 1) eingegangen sind. 
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen 
und beglaubigte Auszüge zu verlangen, 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren 
Unterschriften versehen. 
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertseieben in 
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter- 
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens- 
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. 
(Unterschriften) 
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