484 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
VIII. Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontakt-
minen. Vom 18. Oktober 1907.?)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
ausgehend von dem Grundsatze der Freiheit der Seestraßen, die allen Nationen
offenstehen,
in der Erwägung, daß, wenn bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge die Ver-
wendung unterseeiscoher selbsttätiger Kontaktminen nicht untersagt werden
kann, es doch von Wert ist, ihren Gebrauch einzuschränken und zu regeln, um
die Härten des Krieges zu mildern und soweit wie möglich der friedlichen Schiffahrt
diejenige Sicherheit zu gewähren, auf welche sie auch bei bestehendem Kriege
Anspruch hat,
in Erwartung der Zeit, wo es möglich sein wird, den Gegenstand in einer Art
zu regeln, die den davon berührten Interessen jede wünschenswerte Gewähr
bietet,
$» haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnung der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art.1. Es ist untersagt:
l. unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, außer wenn diese
so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie
Legende die Aufsicht über sie verloren hat, unschädlich werden;
2. verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, wenn diese nicht un-
schädlich werden,, sobald sie sich von ihrer Verankerung losgerissen
haben;
3. Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich werden, nachdem
sie ihr Ziel verfehlt haben.
Art.2. Es ist untersagt, vor den Küsten und den Häfen des Gegners selbst-
tätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handelsschiffahrt zu
unterbinden.
Art.3. Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontektminen
sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtemaßregeln
zu treffen.
Die Kriegführenden verpflichten sich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen,
daß diese Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums unschädlich werden:
auch verpflichten sie sich, falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegen-
den den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten,
durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diplo-
matischem Wege mitzuteilen ist.
Art.4. Jede neutrale Macht, die vor ihren Künsten selbsttätige Kontakt-
minen legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtemaßregeln
treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind.
Die neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die Gegen-
den, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur Kenntnis der Schiff-
fahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll den Regierungen schleunigst
auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Art.5. Die Vertragsmächte verpflichten sich, nach Beendigung des Krieges
alles was an ihnen liegt zu tun, um, jede auf ihrer Seite, die gelegten Minen zu
beseitigen.
as die verankerten selbsttätigen Kontaktminen betrifft, welche einer
der Kriegführenden längs den Küsten des anderen gelegt hat, so soll deren Lage
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn,
Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den Niederlanden und Salvador. Dabei Vorbehalt des deutschen
Reichs (Art.2) Grossbritanniens. — Nachträglich haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua
(R. G. Bl. 1910 8. 382, Halti (R. G. Bl. 1910 S. 673), Siam (daselbst; unter Vorbehalt des Art.1, Abs.11,
Schweiz (B.G. Bl. 1910 8.918), Belgien (R. G. Bl. 1910 8.992), Norwegen (R.G. Bl. 1910 S. 1092),
Frankreich (R. G. Bl. 1910 3. 1105), Guatemala (R. G. Bl. 1911 8. 103), Panama (R.G. Bi. 1911 8. 914),
Japan (RB. G. Bl. 1912 8. 160), Rumänien (R. G. Bl. 1912 8.267), Luxemburg (R. G. Bl. 1912 S. 531),
Brasilien (B. G. Bl. 1914 S.20), Liberia (R. G. Bl. 1914 8.83).