fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Noch weniger ist eine Uebertragung strafrechtlicher Begriffe 
und Konstruktionen statthaftl. Der Versuch ist in früherer Zeit 
namentlich bei den sog. „Geld- und Haftstrafen“ gemacht worden. 
Unsere ganze Arbeit hat hiergegen zeigen wollen, daß das Insti- 
tut des Verwaltungszwanges etwas Eigenes und Einheitliches ist. 
So entspringen auch die Zwangsmittel der Beugegebühr und der 
Haft nieht einem Strafzweck, sondern einem Verwaltungszweck ”". 
Sie sind heute jedenfalls nur Willensbeugungsmittel. Anders stellt 
sich aber die Sache für die Epoche des Polizeistaates dar. So 
energisch man für die beiden erwähnten Zwangsmittel in der Ge- 
genwart eine Deliktstheorie bekämpfen muß, so ist es anderer- 
seits vielleicht ebenso fälschlich, die Deliktsauffassung für die 
Vergangenheit fallen zu lassen. Im Polizeistaate konnte sich die 
Behörde zur Verwirklichung des Befehls nach freiem Belieben 
auch der Mitwirkung durch einen Untertan bedienen; war dieser 
dann nicht willig, so mußte er dafür büßen: es lag tatsächlich 
ein Ungehorsamsdelikt, ein contemptum mandati superioris (Carp- 
zow) vor. Anders heute. Alle Zwangsmittel: die Erinnerung, die 
Botensendung, die Ersatzvornahme, die Beugegebühr, die Beuge- 
haft, der unmittelbare Zwang, die Militärexekution sind ebenso 
begrifflich einheitlich, wie keines von ihnen mit dem Strafrecht 
verwandt ist. Alle sind in jeweilig verschiedener Verschwisterung 
und Verwandtschaft mit der Verwaltungshandlung der Androhung 
Willensbeugungsmittel?®. Keiner 'der Begriffe des Strafrechts von 
Jugend, Vorsatz, Unzurechnungsfähigkeit, Versuch, Teilnahme und 
Täterschaft, Strafe usf. usf. ist zu übernehmen. Keines von den 
Seite 404 ist Literatur des Reichsgerichts und des Kammergerichts ange- 
zogen; siehe ferner BÜBEN ebenda 8. 567 £. 
” „Zwang, nicht Strafe muß die Losung des Verwaltungsrechts sein‘. 
So FLEINER, Institutionen des Dt. Verwaltungsrechts. 2. Aufl. 1912 S. 1%; 
vgl. ebenda S. 194 Anm. 7 und die dort zitierte Literatur über das Ver- 
waltungsstrafrecht und den Begriff eines besonderen verwaltungsrechtlichen 
Unrechts. 
22 Vgl, unten S. 413 ff.
	        
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