X. Abkommen (Genfer Konvention im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 489
wendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und
dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
‚Auch dürfen diese Schiffe bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht
als Kriegsschiffe behandelt werden.
Art.2. Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privat-
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden
sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern
die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie
ausgestellt und ihre Namen dem Gegner beim Beginn oder im Verlaufe der Feind-
seligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat,
Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber
bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter
ihrer Aufsicht befunden haben.
Art. 3. Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privat-
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler Staaten
ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen
unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung eines der Kriegführenden mit vor-
gängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Krieg-
führenden selbst unterstellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder
im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung,
dem Gegner bekanntgemacht hat.
Art.4. Die in den Artikeln 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwun-
deten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der
Nationalität Hilfe und Beistand gewähren.
Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen
Zwecken zu benutzen.
Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe
behindern.
Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene
Gefahr.
Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht
aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen
eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben
und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.
Die Kriegführenden sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle
soweit wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.
Art.5. Die militärisohen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch
einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert-
halb Meter breiten grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen
durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert-
halb Meter breiten roten Streifen.
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste verwendeten
Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.
Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben
der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vorgesehene weiße Flagge mit
dem roten Kreuze und außerdem, sofern sie einem neutralen Staste angehören,
am Hauptmaste die Nationalflagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich
unterstellt haben, hissen.
Lazarettschiffe, die gemäß Artikel 4 vom Feinde zurückgehalten werden,
haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unterstellt sind, nieder-
zuholen.
Wollen sich die vorstehend erwähnten Schiffe und Boote auch während
der Nacht den ihnen gebührenden Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung
des Kriegführenden, den sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
damit der sie kenntlich maohende Anstrich genügend sichtbar ist.
Art.6. Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen sollen sowohl in Friedens-
als auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten
Schiffe gebraucht werden.