Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

X. Abkommen (Genfer Konvention im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 489 
wendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und 
dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. 
‚Auch dürfen diese Schiffe bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht 
als Kriegsschiffe behandelt werden. 
Art.2. Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privat- 
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden 
sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern 
die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie 
ausgestellt und ihre Namen dem Gegner beim Beginn oder im Verlaufe der Feind- 
seligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat, 
Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber 
bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter 
ihrer Aufsicht befunden haben. 
Art. 3. Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privat- 
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler Staaten 
ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen 
unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung eines der Kriegführenden mit vor- 
gängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Krieg- 
führenden selbst unterstellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder 
im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, 
dem Gegner bekanntgemacht hat. 
Art.4. Die in den Artikeln 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwun- 
deten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der 
Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. 
Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen 
Zwecken zu benutzen. 
Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe 
behindern. 
Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene 
Gefahr. 
Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht 
aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen 
eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben 
und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern. 
Die Kriegführenden sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle 
soweit wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen. 
Art.5. Die militärisohen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch 
einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert- 
halb Meter breiten grünen Streifen. 
Die in den Artikeln 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen 
durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert- 
halb Meter breiten roten Streifen. 
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste verwendeten 
Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein. 
Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben 
der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vorgesehene weiße Flagge mit 
dem roten Kreuze und außerdem, sofern sie einem neutralen Staste angehören, 
am Hauptmaste die Nationalflagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich 
unterstellt haben, hissen. 
Lazarettschiffe, die gemäß Artikel 4 vom Feinde zurückgehalten werden, 
haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unterstellt sind, nieder- 
zuholen. 
Wollen sich die vorstehend erwähnten Schiffe und Boote auch während 
der Nacht den ihnen gebührenden Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung 
des Kriegführenden, den sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, 
damit der sie kenntlich maohende Anstrich genügend sichtbar ist. 
Art.6. Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen sollen sowohl in Friedens- 
als auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten 
Schiffe gebraucht werden.
	        
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