Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

490 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
Art.7. Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffs sollen die 
Lazarette tunlichst geachtet und geschont werden. 
Diese Lazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegegesetzen unter- 
worfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für 
Verwundete und Kranke erforderlich sind. 
Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle 
ewichtiger militärischer Erfordernisse, darüber verfügen, wenn er zuvor den 
Verbleib der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat. 
Art.8. Der den Tazarettschiffen und den Schiffslazaretten gebührende 
Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden. 
Als geeignet, um den Verlust des Schutzes zu begründen, soll weder die 
Tatsache gelten, daB das Personal dieser Schiffe und Lazarette zur Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung und zur Verteidigung der Verwundeten oder Kranken 
bewaffnet ist. noch die Tatsache, daß sich eine funkentelegraphische Einrichtung 
an Bord befindet. 
Art. 9. Die Kriegführenden können den Wohltätigkeitssinn der Führer 
neutraler Kauffahrteischiffe, Jachten oder Boote anrufen, damit sie Verwundete 
oder Kranke an Bord nehmen und versorgen. 
Fahrzeuge, die diesem Aufrufe nachkommen, ebenso wie solche, die un- 
aufgefordert Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufgenommen haben, 
genießen einen besondern Schutz und bestimmte Vergünstigungen. In keinem 
Falle können sie wegen einer solchen Beförderung weggenommen werden; sie 
bleiben jedoch, sofern ihnen nicht ein anderes versprochen ist, im Falle von Neu- 
tralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme 
ausgesetzt. 
Art.10. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener 
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es 
ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen 
Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. 
Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es notwendig er- 
scheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der oberste Befehlshaber 
es für zulässig erklärt. 
Die Kriegführenden sind verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre 
Hände fällt, dieselben Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem Personale 
gleichen Dienstgrads der eigenen Marine. 
Art. 11. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere 
den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie ver- 
wundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der 
Nationalität geachtet und versorgt werden. 
Art.12. Jedes Kriegsschiff einer Kriegspartei kann die Herausgabe der 
Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von 
militärischen Lazarettschiffen, von Lazarettschiffen einer Hilfsgesellschaft oder 
einer Privatperson, von Kauffahrteischiffen, Jachten und Booten befinden, welches 
auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei. 
Art.13. Wenn ein neutrales Kriegsschiff Verwundete, Kranke oder Schiff- 
brüchige an Bord genommen hat, so muß soweit wie möglich dafür gesorgt 
werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können. 
Art. 14. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke eines Kriegführenden 
sind Kriegsgefangene, wenn sie in die Gewalt des anderen Kriegführenden fallen. 
Es bleibt diesem überlassen, den Umständen nach darüber zu befinden, ob sie 
festzuhalten oder ob sie nach einem Hafen seiner Nation, nach einem neutralen 
Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners befördert werden sollen: Im 
letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimat entlassenen Kriegsgefangenen während 
der Dauer des Krieges nicht mehr dienen, 
Art.15. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke, die mit Genehmigung 
der Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen, so- 
fern nicht zwischen dem neutralen Staate und den kriegführenden Staaten ein 
anderes vereinbart ist, durch den neutralen Staat derart bewacht werden, daß 
sie nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.
	        
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