X. Abkommen (Genfer Konvention im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 491
Die Kosten der ‚Pflege und der Unterbri sind von dem Staate zu tragen,
dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten oder en ören.
Art.16. Nach jedem Kampfe sollen die beiden Kri ien, soweit es
die militärischen Zwecke gestatten, Vorkehrungen treffen, um: ie Schiffbrüchigen,
Verwundeten und Kranken aufzusuchen und sie, ebenso wie die Gefallenen, gegen
Beraubung und schlechte Behandlung zu schützen.
Sie sollen darüber wachen, daß der Beerdigung, Versenkung oder Verbren-
nung der Gefallenen eine sorgfältige Leichenschau vorangeht.
Art. 17. Jeder Kriegführende soll sobald als möglich die bei den Gefallenen
aufgefundenen militärischen Erkennungsmarken und Beweisstücke der Identität '
sowie ein Namensverzeichnis der von ihm aufgenommenen Verwundeten oder
Kranken deren Landesbehörden oder den Dienstbehörden ihrer Marine oder ihres
Heeres übermitteln.
Die Kriegführenden sollen sich über die Unterbringung von Kranken und
„erwundeten, die sich in ihrer Gewalt befinden, und den Wechsel in der Unter-
g sowie über ihre Aufnahme in die Lazarette und die vorkommenden
ler efälle gegenseitig auf dem laufenden halten. Sie sollen alle zum persönlichen
Gebrauche bestimmten Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den genom-
menen Schiffen gefunden oder von den in Hospitälern sterbenden Verwundeten
oder Kranken hinterlassen werden, sammeln, um sie durch deren Landesbehörden
den Berechtigten übermitteln zu lassen.
Art. 18. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den
Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich
Vertragsparteien sind.
Art. 19. Die Oberbefehlshaber der Flotten der Kriegführenden haben für
die Einzelheiten der Ausführung der vorstehenden Artikel und für nicht vorgesehene
Fälle gemäß den Weisungen ihrer Regierungen und im Sinne dieses Abkommens.
zu sorgen.
Art. 20. Die Mächte, die unterzeichnet haben, werden die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Marinen
und besonders dem geschützten Personale bekanntzumaochen und sie zur Kenntnis
der Bevölke zu bringen.
Art.2l1. Die Mächte, die unterzeichnet haben, flichten sich gleicher-
maßen, im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesotze ie erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen,
um in Kriegszeiten die von einzelnen begangenen Handlungen der Beraubung
‚und der schlechten Behandlung von Verwundeten und Kranken der Marinen
mit Strafe zu belegen sowie um den unbefugten Gebrauch der im Artikel 5 vor-
gesehenen Abzeichen durch die von diesem Abkommen nicht geschützten Schiffe
als Anmaßung militärischer Abzeichen zu bestrafen.
‘ Sie werden sich durch Vermittelung der Niederländischen Regierung diese
Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Ab-
kommens gegenseitig mitteilen.
Art.22. Finden Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreit-
kräften der Kriegführenden statt, so sollen die Bestimmungen dieses Abkommens
nur für die eingeschifften Streitkräfte Anwendung finden.
Art.23. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der
die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati-
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In