492 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zu-
gleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
‘Art. 24. Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Abkommen
vom 6. Juli 1906 angenommen haben, können dem vorliegenden Abkommen
später beitreten.
‘Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben,
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 25. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen
zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899,
betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den
Seekrieg.
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen
den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen
nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.
Art.26. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist,
und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nach-
dem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von
ihrem Beitritt erhalten hat.
Art.27. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden,
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung
erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder-
lande eingegangen ist.
Art.28. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Ängelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 23 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 24 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 27
Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
‘Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande
hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
XI. Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beute-
rechts im Seekriege. Vom 18. Oktober 1907.!)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
in Anerkennung der Notwendigkeit, in Kriegszeiten eine billige Handhabung des
Rechtes in Ansehung des internationalen Seeverkehrs mehr als bisher zu sichern,
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn,
Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Salvador und Schweden, — Nachträglich
haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua (BR. G. Bl. 1014 8. 882), Harti (BR. Q. B!. 1910 S. 673),
Siam (daselbst), Schweiz (R.G. Bj. 1910 8.913), Belgien (RB. G. Bl. 1810 9. 092), Norwegen (R.G. Bl.
1010 8. 1092), Frankreich (RB. G. Bl. 1910 3. 1105), Guatemala (BR. @. Bl. 1011 8. 193), Panama (RB. G. Bl.
1911 8. 914), Portugal (BR. G. Bl. 1911 3. 972), Japan (RB. G. Bl. 1912 S. 169), Rumänien (RB. @. Bl. 1912
S.257), Luxemburg (BR. G. Bl. 1912 8. 5631), Spanlen (RB. G. Bl. 1913 8. 293), Brasilien (B. G@. Bl. 1914
3.20), Liberia (R. G. Bl. 1914 8. 88).