Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

492 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zu- 
gleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
‘Art. 24. Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Abkommen 
vom 6. Juli 1906 angenommen haben, können dem vorliegenden Abkommen 
später beitreten. 
‘Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der 
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über- 
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. 
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte 
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, 
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art. 25. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen 
zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, 
betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den 
Seekrieg. 
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen 
den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen 
nicht gleichermaßen ratifizieren sollten. 
Art.26. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage 
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, 
und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nach- 
dem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von 
ihrem Beitritt erhalten hat. 
Art.27. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, 
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, 
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten 
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung 
erhalten hat. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt 
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder- 
lande eingegangen ist. 
Art.28. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Ängelegen- 
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 23 Abs. 3, 4 erfolgten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die 
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 24 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 27 
Abs. 1) eingegangen sind. 
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen 
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren 
Unterschriften versehen. 
‘Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in 
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande 
hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens- 
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. 
(Unterschriften) 
XI. Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beute- 
rechts im Seekriege. Vom 18. Oktober 1907.!) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw. 
in Anerkennung der Notwendigkeit, in Kriegszeiten eine billige Handhabung des 
Rechtes in Ansehung des internationalen Seeverkehrs mehr als bisher zu sichern, 
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, 
Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Salvador und Schweden, — Nachträglich 
haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua (BR. G. Bl. 1014 8. 882), Harti (BR. Q. B!. 1910 S. 673), 
Siam (daselbst), Schweiz (R.G. Bj. 1910 8.913), Belgien (RB. G. Bl. 1810 9. 092), Norwegen (R.G. Bl. 
1010 8. 1092), Frankreich (RB. G. Bl. 1910 3. 1105), Guatemala (BR. @. Bl. 1011 8. 193), Panama (RB. G. Bl. 
1911 8. 914), Portugal (BR. G. Bl. 1911 3. 972), Japan (RB. G. Bl. 1912 S. 169), Rumänien (RB. @. Bl. 1912 
S.257), Luxemburg (BR. G. Bl. 1912 8. 5631), Spanlen (RB. G. Bl. 1913 8. 293), Brasilien (B. G@. Bl. 1914 
3.20), Liberia (R. G. Bl. 1914 8. 88).
	        
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