494 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
macht der anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen
wissentlich zu verwenden.
Art.8. Die Bestimmungen der drei vorstehenden Artikel finden keine An-
wendung auf Schiffe, die an den Feindseligkeiten teilnehmen.
Viertes Kapitel. Scohlußbestimmungen,
Art.9. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den
Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich
Vertragsparteien sind.
Art. 10. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsyrkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der
die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati-
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der
Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem
Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In
den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.11. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab-
kommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der ijerung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten. beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben,
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 12. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist,
und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nach-
dem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von
ihrem Beitritt erhalten hat.
Art. 13. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündigung schriftlich der ierung der Niederlande erklärt werden, die
unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt
und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande
eingegangen ist.
Art.14. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 10 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 11 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 13
Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen,
(Unterschriften)