XTI. Abkommen (Internationaler Prisenhof). Vom 18. Oktober 1907. 501
Art. 50. Der Prisenhof kann Abänderungen der das Verfahren betreffenden
Bestimmungen dieses Abkommens vorschlagen. Diese Vorschläge werden durch
Vermittelung der Regierung der Niederlande den Vertragsmächten mitgeteilt,
die sioh über die ihnen zu gebende Folge verständigen werden.
Vierter Titel. Schlußbestimmungen,
Art.5l. Dieses Abkommen findet ohne weiteres nur dann Anwendung,
wenn die kriegführenden Mächte sämtlich Vertragsparteien sind.
Es versteht sich überdies, daß der Rekurs an den Internationalen Prisenhof
nur von einer Vertragsmacht oder dem Angehörigen einer Vertragsmacht eingelegt
werden kann.
In den Fällen des Artikel 5 ist der Rekurs nur zulässig, wenn gleicher-
maßen der Eigentümer wie der Nebenbeteiligte Vertragsmächte oder Angehörige
von Vertragsmächten sind. |
Art. 62. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen im Haag hinterlegt werden, sobald sämtliche im Artikel 15 und in dessen
Anlage aufgeführten Mächte hierzu in der Lage sind.
Immerhin hat die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am 30. Juni 1909
stattzufinden, wenn.alsdann die zur Ratifizierung bereiten Mächte dem Prisen-
hofe neun Richter und neun Hilfsrichter, wie sie zu dessen wirksamer Besetzung
geeignet sind, stellen können. Anderenfalls wird die Hinterlegung bis zur Er-
füllung dieser Bedingung vertagt.
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll auf-
genommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen im Abs. 1 be-
zeichneten Mächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Art.53. Die im Artikel 15 und in dessen Anlage bezeichneten Mächte sollen
zur Zeichnung dieses Abkommens bis zu der im Abs. 2 des vorstehenden Artikel
vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zugelassen werden.
‘Nach dieser Hinterl soll ihnen der vorbehaltlose Beitritt zu dem Ab-
kommen stets freisteben. Die Macht, welche beizutreten wünscht, hat ihre Ab-
sicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die
Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der genannten Regierung zu hinter-
legen ist. Diese wird auf diplomatischem Wege beglaubigte Abschrift der Anzeige
und der Beitrittsurkunde allen im Abs. 1 bezeichneten Mächten übersenden und
ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.54. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach der im Artikel 52 Abs. 1,2
vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft. "
Ein Beitritt wird wirksam sechzig Tage, nachdem die Anzeige davon bei
der Regierung der Niederlande eingegangen ist, frühestens aber nach Ablauf
der im vorstehenden Absatze vorgesehenen Frist.
Der Internationale Prisenhof ist jedoch zur Aburteilung solcher Prisen-
sachen zuständig, die von der nationalen Gerichtsbarkeit nach Hinterlegung
. der Ratifikationsurkunden oder nach Eingang der Anzeige vom Beitritt entschieden
worden sind. Für diese Entscheidungen wird die im Artikel 28 Abs. 2 bestimmte
Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem das Abkommen für die ratifizieren-
den oder beitretenden Mächte in Kraft getreten ist.
Art.55. Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet
von seiner Inkraftsetzung, wie sie im Artikel 54 Abs. 1 vorgesehen ist, und zwar
such für diejenigen Mächte, die später beigetreten sind,
In Ermangel einer Kündigung ilt das Abkommen als stillschweigend
von sechs zu sechs Jahren erneuert.
Die Kündigung muß wenigstens ein Jahr vor dem Ablaufe der in den beiden
vorstehenden Absätzen vorgesehenen Zeiträume der Regierung der Niederlande
schriftlich erklärt werden, die hiervon allen anderen Vertragsparteien Kenntnis
ge .
Die Kündigung soll nur in Anseh der Macht wirksam sein, die sie er-
klärt hat. Für die übrigen V: ächte bleibt das Abkommen bestehen, voraus-
daß ihre Beteiligung an Bestellung der Richter genügt, um die Tätig-
eit des Gerichte mit neun Richtern und neun Hilfsriohtern zu ermöglichen.