XIII. Abkommen (Neutralität im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 505
Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie das Schiff aufzufordern,
binnen vierundzwanzig Stunden oder in der durch das Ortsegesetz vorgeschriebenen
Frist auszulaufen..
Art. 14. Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen ihren Aufenthalt in
einem neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlaß von-
Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie müssen aus-
laufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist.
Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthalts innerhalb neutraler
Häfen, Reeden und Gewässer gelten nicht für Kriegsschiffe, die ausschließlich
religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben dienen.
Art.15. Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige
besondere Bestimmungen enthält, dürfen sich höchstens drei Kriegsschiffe eines
Kriegführenden zu gleicher Zeit innerhalb eines ihrer Häfen oder einer ihrer Reeden
befinden. .
Art.16. Befinden sich innerhalb eines neutralen Hafens oder einer neutraleu
Reede gleichzeitig Kriegsschiffe beider Kriegführenden, so müssen zwischen
dem Auslaufen von Schiffen des einen und des anderen Kriegführenden min-
destens vierundzwanzig Stunden verflossen sein.
Die Reihenfolge des Auslaufens bestimmt sich nach der Reihenfolge der
Ankunft, es sei denn, daß sich das zuerst angekommene Schiff in einer Lage be-
findet, wo die Verlängerung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zugelassen ist.
Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen einen neutralen Hafen oder eine
neutrale Reede nicht früher als vierundzwanzig Stunden nach dem Auslaufen
eines die Flagge ihres Gegners führenden Kauffahrteischiffs verlassen.
Art.17. Innerhalb neutraler Häfen und Reeden dürfen die Kriegsschiffe
von Kriegführenden ihre Schäden nur in dem für die Sicherheit ihrer Schiffahrt
unerläßlichen Maße ausbessern, nicht aber in irgendwelcher Weise ihre militärische
Kraft erhöhen. Die neutrale Behörde hat die Art der vorzunehmenden Aus-
besserungen festzustellen, die so schnell wie möglich auszuführen sind,
Art.18. Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen,
Reeden und Küstengewässer nicht benutzen, um ihre militärischen Vorräte oder
ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu er-
gänzen.
Art.19. Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen innerhalb neutraler
Häfen und Reeden nur so viel Lebensmittel einnehmen, um ihren Vorrat auf
den regelmäßigen Friedensbestand zu ergänzen.
benso dürfen diese Schiffe nur so viel Feuerungsmaterial einnehmen,
um den nächsten Hafen ihres Heimatlandes zu erreichen. Sie können übrigens
das zur vollständigen Füllung ihrer eigentlichen Kohlenbunker erforderliche
Feuerungsmaterial einnehmen, wenn sie sich in neutralen Ländern befinden, die
di Art der Bemessung des zu liefernden Feuerungsmaterials angenommen
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Wenn die Schiffe nach den Gesetzen der neutralen Macht erst vierund-
zwanzig Stunden nach ihrer Ankunft Kohlen erhalten, so verlängert sich für sie
die gesetzliche Aufenthaltsdauer um vierundzwanzig Stunden, '
Art.20. Die Kriegsschiffe von Kriegführenden, die in dem Hafen einer
neutralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren Vorrat
in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten erneuern.
Art.21. Eine Prise darf nur wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger
See sowie wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten in einen neutralen
Hafen gebracht werden.
Sie muß wioder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen recht-
fertigte, weggefallen ist. Tut sie dies nicht, so muß ihr die neutrale Macht eine
Aufforderung zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht '
nachkommen, so muß die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel
anwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft
herbeizuführen sowie um die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Be-
satzung bei sich festzuhalten.